Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

362 XXIII. 
VIIl. Schluß= und Ubergangsbestimmungen. 
8 74. 
Der § 3 Ziffer 18 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhält folgende Fassung: 
18. über die Stimmberechtigung bei den Wahlen zu den beiden Kammern der Stände- 
versammlung. 
g 76. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz, betreffend die Abänderung der Verfassung, 
vom heutigen in Kraft. 
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Landtagswahlordnung vom 23. Dezember 1818 mit 
den zu derselben seither ergangenen Nachträgen und Anderungen aufgehoben. 
8 76. 
Solange eine gesetzlich errichtete Landwirtschaftskammer nicht besteht, ist der durch landes- 
herrliche Verordnung errichtete Landwirtschaftsrat zur Wahl der in § 22 erwähnten beiden 
Abgeordneten zur ersten Kammer berechtigt. 
Gegeben zu Schloß Mainau, den 24. August 1904. 
eIin * 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Schenkel. 
(Vom 24. August 1904.) 
Die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
§ 1. 
Behufs der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Ständeversammlung wird 
— dhas Großherzogtum nach Maßgabe der Aulage zu diesem Gesetz in dreinndsiebenzig Wahlkreise 
« eingeteilt.
	        
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