Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

380 XXIII. 
g 30. 
(Gesen vom 24. August 190|.) 
In Ermangelung des katholischen Landesbischofs tritt der Bistumsverweser in die erste 
Kammer ein. 
31. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Vom Großherzog werden in die erste Kammer berufeu: 
1. zwei höhere richterliche Beamte, 
2. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt. 
6#32. 
(Gesetz vom 24. August 1901.) 
Die zwei höheren richterlichen Beamten werden auf die Dauer ihres Amts ernannt. Im 
übrigen erfolgt die Ernennung der vom Großherzog berufenen Mitglieder und ebenso die 
Wahl der Abgeordneten der Grundherren, der Hochschulen, der Berufskörperschaften und der 
Städte und Kreise für die vierjährige Landtagsperiode. 
§ 32 à. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Bei den Wahlen der im § 27 Ziffer 4 bis 7 bezeichneten Mitglieder sind nur solche 
Personen wahlberechtigt, welche die badische Staatsangehörigkeit besitzen, im Großherzogtum 
einen Wohnsitz haben, mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sind, und bei denen keine der im 
§ 35 bezeichneten Tatsachen vorliegt. 
Die bei diesen Wahlen Wahlberechtigten sind auch wählbar, sofern sie das dreißigste 
Lebensjahr zurückgelegt haben. Das Ruhen der Wahlberechtigung gemäß § 35 Ziffer 4 
schließt die Wählbarkeit nicht aus. Diesen Voraussetzungen der Wählbarkeit müssen auch die 
im § 28 bezeichneten Stellvertreter entsprechen. 
Außerdem ist bei den Wahlen der Abgeordneten der Hochschulen die Wahlberechtigung 
auf die ordentlichen Professoren der betreffenden Hochschule und bei den Wahlen der Grund- 
herren die Wählbarkeit auf die nach § 29 Wahlberechtigten beschränkt. 
§ 32b. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Wer Mitglied der zweiten Kammer ist, kann nicht als Mitglied in die erste Kammer 
eintreten.
	        
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