Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIII. 381 
Nimmt ein Mitglied der ersten Kammer die Wahl als Abgeordneter zur zweiten Kammer 
an, so hört damit die Mitgliedschaft in der ersten Kammer auf. 
§ 33. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Die zweite Kammer besteht aus dreiundsiebenzig Abgeordneten. Die Abgeordneten werden, 
jeder in einem besonderen Wahlkreise, in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Ab- 
stimmung gewählt. 
§ 34. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Zur Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer sind die männ- 
lichen Personen über fünfundzwanzig Jahre berechtigt, welche im Zeitpunkt der Wahl im 
Großherzogtum einen Wohnsitz haben und seit mindestens zwei Jahren die badische Staats- 
angehörigkeit besitzen. Jedoch genügt einjähriger Besitz der badischen Staatsangehörigkeit, 
falls der Wohnsitz im Großherzogtum unmittelbar vor der Wahl mindestens ein Jahr ge- 
dauert hat.) 
§ 35. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Die Befugnis zur Ausübung der Wahlberechtigung ruht: 
1. wenn der Wahlberechtigte unter Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter 
Rflegschaft steht; 
2 wenn über das Vermögen eines Wahlberechtigten der Konkurs eröffnet ist, während 
der Dauer des Konkursverfahrens; 
lwenn der Wahlberechtigte, den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen, 
eine Armennunterstützung aus öffentlichen Mitteln bezieht oder im letzten der Wahl voraus- 
gegangenen Jahre bezogen hat; die Befreiung von der Entrichtung des für den Besuch öffent- 
licher Unterrichtsanstalten schuldigen Entgelts und die unentgeltliche Beschaffung der für die 
Besucher solcher Anstalten erforderlichen Unterrichtsmittel gilt nicht als Armenunterstützung; 
4 wenn der Wahlberechtigte trotz rechtzeitiger Mahnung und ohne Stundung erhalten zu haben 
bei Abschluß der Wählerliste mit der Entrichtung einer ihm für das vorausgegangene Steuer- 
jahr gegenüber dem Staat oder der Gemeinde obliegenden direkten Steuer im Rückstand ist. 
g 36. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Alle wahlberechtigten Staatsangehörigen sind wählbar, ausgenommen diejenigen, welche 
im Zeitpunkte der Wahl das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auf welche 
§ 35 Ziffer 1 bis 3 Anwendung findet. 
S 
1) Vergleiche hierzu die Ziffer 1 des Artikels 8 des Gesetzes vom 24. August 1904, welche lautet: 
Bei Wahlen, welche im Laufe des Jahres 1905 stattsinden, besitzen Personen, welche vor dem 1. Jannar 1905 die badische 
Staatsangehörigkeit erworben oder ihren Wohnsitz im Großherzogtum genommen haben, die Wahlberechtigung, auch wenn der 
Besitz der badischen Staatsungehörigkeit oder der Wohnsitz noch nicht die in § 34 bezeichnete Dauer erreicht. 
55.
	        
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