Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIII. 383 
höherer Gehalt verbunden ist, so verliert er Sitz und Stimme in der Kammer und kann 
seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
8 41. 
Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der ihr angehörigen Mitglieder. 
8 42. 
Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auflösen. 
g 43. 
(Geseh vom 24. August 1901.) 
Die Auflösung der Ständeversammlung bewirkt, daß alle für diese eine Landtagsperiode 
Gewählten oder Ernannten ihre Mitgliedschaft verlieren. 
* 44. 
Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Beratung erschöpft ist, so muß längstens 
innerhalb drei Monaten zu einer neuen Wahl geschritten werden. 
8 45. 
(Gesetz vom 21. Dezember 1869.) 
Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsidenten der ersten Kammer; die 
zweite Kammer wählt selbst ihren Präsidenten. 
§ 46. 
Alle zwei Jahre muß eine Ständeversammlung stattfinden. 
§ 47. 
Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht nicht anders als in Person 
ausüben. 
8 48 
Die Ständeglieder sind berufen, über die Gegenstände ihrer Beratungen nach eigener 
Uberzeugung abzustimmen. Sie dürfen von ihren Kommittenten keine Instruktionen annehmen. 
§ 48 a. 
(Gesetz vom 21. Oktober 1867.) 
Kein Kammermitglied kann wegen seiner Abstimmungen oder wegen seiner Äußerungen 
bei Kammer-, Abteilungs= und Kommissions-Verhandlungen anders als nach Maßgabe der 
Geschäftsordnung der Kammer zur Verantwortung gezogen werden.
	        
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