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höherer Gehalt verbunden ist, so verliert er Sitz und Stimme in der Kammer und kann
seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
8 41.
Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der ihr angehörigen Mitglieder.
8 42.
Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auflösen.
g 43.
(Geseh vom 24. August 1901.)
Die Auflösung der Ständeversammlung bewirkt, daß alle für diese eine Landtagsperiode
Gewählten oder Ernannten ihre Mitgliedschaft verlieren.
* 44.
Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Beratung erschöpft ist, so muß längstens
innerhalb drei Monaten zu einer neuen Wahl geschritten werden.
8 45.
(Gesetz vom 21. Dezember 1869.)
Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsidenten der ersten Kammer; die
zweite Kammer wählt selbst ihren Präsidenten.
§ 46.
Alle zwei Jahre muß eine Ständeversammlung stattfinden.
§ 47.
Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht nicht anders als in Person
ausüben.
8 48
Die Ständeglieder sind berufen, über die Gegenstände ihrer Beratungen nach eigener
Uberzeugung abzustimmen. Sie dürfen von ihren Kommittenten keine Instruktionen annehmen.
§ 48 a.
(Gesetz vom 21. Oktober 1867.)
Kein Kammermitglied kann wegen seiner Abstimmungen oder wegen seiner Äußerungen
bei Kammer-, Abteilungs= und Kommissions-Verhandlungen anders als nach Maßgabe der
Geschäftsordnung der Kammer zur Verantwortung gezogen werden.