384 XXIII.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen beider
Kammern bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
8 49.
Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versammlung, ohne ausdrückliche Er-
laubnis der Kammer, wozu es gehört, verhaftet werden; den Fall der Ergreifung auf frischer
Tat bei begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen.
8 50.
Die Stände können sich nur mit den nach gegenwärtigem Grundgesetz zu ihrer Beratung
geeigneten oder vom Großherzog besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen.
§ 51.
Es besteht ein ständischer Ausschuß aus dem Präsidenten der letzten Sitzung und drei
anderen Mitgliedern der ersten und sechs Mitgliedern der zweiten Kammer; dessen Wirksamkeit
auf den namentlich in dieser Urkunde ausgedrückten Fall oder auf die von dem letzten Landtag
mit Genehmigung des Großherzogs an ihn gewiesenen Gegenstände beschränkt ist.
Dieser Ausschuß wird vor dem Schlusse des Landtags, auch bei jeder Vertagung desselben,
in beiden Kammern durch relative Stimmenmehrheit gewählt. Jede Auflösung des Landtags
zieht auch die Auflösung des, wenn gleich schon gewählten, Ausschusses nach sich.
g 52.
Die Kammern können sich weder eigenmächtig versammeln, noch nach erfolgter Auflösung
oder Vertagung beisammen bleiben und beratschlagen.
IV. Wirksamkeit der Stände.
g 53
Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden.
§ 54.
Das Auflagen-Gesetz wird in der Regel für zwei Jahre gegeben. Solche Auflagen jedoch,
mit denen auf längere Zeit abgeschlossene Verträge in unmittelbarer Verbindung stehen,
können vor Ablauf des betreffenden Kontraktes nicht abgeändert werden.
55.
Mit dem Entwurf des Auflagen-Gesetzes wird das Staats-Budget und eine detaillierte
Ubersicht über die Verwendung der verwilligten Gelder von den früheren Etats-Jahren über-