Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

IV. 21 
An Hochbauten soll, abgesehen von Innenarbeiten, bei künstlichem Licht in der Regel 
nicht gearbeitet werden. 
8 24. 
In der Zeit nach Beendigung und vor Aufnahme der regelmäßigen Arbeit soll die Vor- 
nahme von Arbeiten auf der Baustelle und das Betreten der Gerüste durch Arbeiter unterbleiben. 
Müssen in der gedachten Zeit Arbeiten ausnahmsweise und aus besonderen Gründen 
vorgenommen werden, so muß eine für Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortliche 
Aufsichtsperson die Arbeiten leiten. 
Unbefugten ist der Zutritt zu den Baustellen verboten. Dies ist durch Warnungstafeln, 
welche an den Zugängen anzubringen sind, bekannt zu geben. 
g 25. 
Sollen bei Glatteis, Frost- oder Schneewetter Bauarbeiten vorgenommen werden, so 
müssen die zu begehenden Gerüstbretter, Laufbahnen und -Pritschen, Treppen und dergleichen 
mit Sand bestreut werden. In gleicher Weise sind die oberen Mauerflächen beim Aufbringen 
von Balkenlagen, Eisenschienen und dergleichen zu bestreuen. 
Bei Glatteis dürfen Bauarbeiten nur an solchen Stellen vorgenommen werden, an denen 
eine Gefahr für die am Bau beschäftigten Personen ausgeschlossen ist. 
8 26. 
An jedem Neubau, Werkplatz und auf jeder Arbeitsstelle, an welcher mehr als zehn 
Arbeiter beschäftigt werden, sowie bei solchen Bauten, welche mehr als 1 kwm von der nächsten 
Apotheke entfernt ausgeführt werden — in diesem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der beim 
Bau beschäftigten Arbeiter — müssen die als Aufseher, Poliere oder Vorarbeiter angestellten 
Personen sich im Besitz von Verbandpäckchen befinden, welche wenigstens je zwei Stück Ver- 
bandstoff, eine Binde und eine Sicherheitsnadel enthalten. Es sind stets einige Verband- 
päckchen vorrätig zu halten und an einem sicheren, den Arbeitern bekannt zu gebenden, leicht 
zugänglichen Ort reinlich aufzubewahren. 
III. Vorschriften zum Schutz der Gesundbeit. 
1. Baubuden. 
§ 27. 6 
Auf jeder größeren Hochbaustelle ist vom Beginn der Arbeit bis zur entsprechenden Be- 
nützbarkeit und Instandsetzung der Räume im Gebäude selbst für die Arbeiter zur Benützung 
während der Arbeitspausen zum Schutze gegen die Unbilden der Witterung, sowie zur Auf- 
bewahrung von Kleidern, Lebensmitteln und Eßgeschirr ein allseitig dicht umschlossener, mit 
Fenstern genügend belichteter, lüftbarer und dicht überdachter Unterkunftsraum (Baubude) zur 
Verfügung zu stellen. 
Diese Baubude muß genügend groß sein und ausreichende Gelegenheit zum Sitzen und 
zur Einnahme von Mahlzeiten bieten. Die Baubude soll eine mittlere Höhe von wenigstens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.