IV. 21
An Hochbauten soll, abgesehen von Innenarbeiten, bei künstlichem Licht in der Regel
nicht gearbeitet werden.
8 24.
In der Zeit nach Beendigung und vor Aufnahme der regelmäßigen Arbeit soll die Vor-
nahme von Arbeiten auf der Baustelle und das Betreten der Gerüste durch Arbeiter unterbleiben.
Müssen in der gedachten Zeit Arbeiten ausnahmsweise und aus besonderen Gründen
vorgenommen werden, so muß eine für Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortliche
Aufsichtsperson die Arbeiten leiten.
Unbefugten ist der Zutritt zu den Baustellen verboten. Dies ist durch Warnungstafeln,
welche an den Zugängen anzubringen sind, bekannt zu geben.
g 25.
Sollen bei Glatteis, Frost- oder Schneewetter Bauarbeiten vorgenommen werden, so
müssen die zu begehenden Gerüstbretter, Laufbahnen und -Pritschen, Treppen und dergleichen
mit Sand bestreut werden. In gleicher Weise sind die oberen Mauerflächen beim Aufbringen
von Balkenlagen, Eisenschienen und dergleichen zu bestreuen.
Bei Glatteis dürfen Bauarbeiten nur an solchen Stellen vorgenommen werden, an denen
eine Gefahr für die am Bau beschäftigten Personen ausgeschlossen ist.
8 26.
An jedem Neubau, Werkplatz und auf jeder Arbeitsstelle, an welcher mehr als zehn
Arbeiter beschäftigt werden, sowie bei solchen Bauten, welche mehr als 1 kwm von der nächsten
Apotheke entfernt ausgeführt werden — in diesem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der beim
Bau beschäftigten Arbeiter — müssen die als Aufseher, Poliere oder Vorarbeiter angestellten
Personen sich im Besitz von Verbandpäckchen befinden, welche wenigstens je zwei Stück Ver-
bandstoff, eine Binde und eine Sicherheitsnadel enthalten. Es sind stets einige Verband-
päckchen vorrätig zu halten und an einem sicheren, den Arbeitern bekannt zu gebenden, leicht
zugänglichen Ort reinlich aufzubewahren.
III. Vorschriften zum Schutz der Gesundbeit.
1. Baubuden.
§ 27. 6
Auf jeder größeren Hochbaustelle ist vom Beginn der Arbeit bis zur entsprechenden Be-
nützbarkeit und Instandsetzung der Räume im Gebäude selbst für die Arbeiter zur Benützung
während der Arbeitspausen zum Schutze gegen die Unbilden der Witterung, sowie zur Auf-
bewahrung von Kleidern, Lebensmitteln und Eßgeschirr ein allseitig dicht umschlossener, mit
Fenstern genügend belichteter, lüftbarer und dicht überdachter Unterkunftsraum (Baubude) zur
Verfügung zu stellen.
Diese Baubude muß genügend groß sein und ausreichende Gelegenheit zum Sitzen und
zur Einnahme von Mahlzeiten bieten. Die Baubude soll eine mittlere Höhe von wenigstens