Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

390 XXIII. 
Erfolgt jetzt eine abermalige Auflösung, so bleibt die von der zweiten Kammer gewählte 
Kommission zur Vertretung der Anklage ermächtigt und ebenso der Staatsgerichtshof in dem 
früheren Bestand. 
§ 671. 
(Gesetz vom 20. Februar 1868.) 
Das Recht der Anklage erlischt drei Jahre von dem Zeitpunkte, wo die verletzende Handlung 
zur Keuntnis des Landtags gekommen ist, wenn die zweite Kammer jenes Recht nicht wenigstens 
durch den Beschluß, den Antrag auf Erhebung einer Anklage in Betracht zu ziehen, gewahrt hat. 
Die Anklage kann ferner nicht mehr erhoben werden, wenn die Mehrheit der zweiten 
Kammer jene Handlung gebilligt hat. 
8678. 
(Geset vom 20. Februar 1868.) 
Verordnungen und Verfügungen des Großherzogs, welche sich auf die Regierung und 
Verwaltung des Landes beziehen, sind in der Urschrift von den zustimmenden Mitgliedern der 
obersten Staatsbehörde zu unterzeichnen und gelten nur als vollziehbar, wenn die Ausfertigung 
von einem Minister gegengezeichnet ist. 
V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Beratungen. 
9668. 
Jeder Landtag wird in den für diesen Fall vereinigten Kammern vom Großherzog in 
Person, oder von einem von Ihm ernannten Kommissär eröffnet und geschlossen. 
8 69. 
(Gesetz vom 17. Februar 1849.) 
Sämtliche neu eintretende Mitglieder schwören bei Eröffnung des Landtags folgenden Eid: 
Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und Aufrecht- 
erhaltung der Staatsverfassung, und in der Ständeversammlung nur des ganzen Landes 
allgemeines Wohl und Bestes, ohne Rücksicht auf besondere Stände oder Klassen, nach 
meiner inneren Überzeugung zu beraten: So wahr mir Gott helfe! 
§ 70. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Die Annahme eines Entwurfs, sowie die Ablehnung eines landesherrlichen Vorschlags 
können in jeder Kammer sowohl nach Vorberatung in einem besonderen Ausschusse, als auch 
ohne solche erfolgen, letzteres aber nur auf Grund einer zweimaligen, durch eine Zwischenzeit 
von mindestens drei Tagen getreunten Beratung und Abstimmung. Ein von der einen 
Kammer an die andere gebrachter Entwurf oder Vorschlag kann mit Verbesserungsvorschlägen 
an die andere Kammer zurückgegeben werden.
	        
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