Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

392 XXIII. 
Sie stehen nur mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium in unmittelbarer Geschäfts- 
berührung; sie können keine Verfügungen treffen oder Bekanntmach ungen irgend einer Art 
erlassen. 
Deputationen dürfen sie nur, jede besonders, nach eingeholter Erlaubnis, an den Groß- 
herzog abordnen. 
§ 76 
(Gesetz vom 21. Dezember 1869.) 
Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und Großherzoglichen Kommissarien 
haben jederzeit bei öffentlicher und geheimer Sitzung der Kammern Zutritt und müssen bei 
allen Diskussionen gehört werden, wenn sie es verlangen. 
Wenn eine Vorberatung in einem besonderen Ausschuß stattfindet, so treten zur vor- 
läufigen Erörterung der Entwürfe die landesherrlichen Kommissarien mit den ständischen 
Ausschüssen zusammen, so oft es von der einen oder anderen Seite für notwendig erachtet 
wird. Keine wesentliche Abänderung in einem Gesetzentwurf kann getroffen werden, die nicht 
mit den landesherrlichen Kommissarien in einem solchen gemeinschaftlichen Zusammentritt er- 
örtert worden ist. 
877. 
Nur den landesherrlichen Kommissarien und den Mitgliedern der ständischen Komissionen 
wird gestattet, geschriebene Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern sind bloß mündliche 
Vorträge gestattet. 
§ 78. 
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf das Begehren 
der Regierungs-Kommissarien, bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nötig 
erachten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer 
aber wenigstens ein Viertel der Mitglieder über die Notwendigkeit der geheimen Beratung 
beitreten muß. 
§ 79. 
(Gesez vom 24. August 19014.) 
Die vierjährige Landtagsperiode zerfällt in zwei Sitzungsperioden von je zweijähriger 
Dauer. In jeder Sitzungsperiode wird über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt. 
Ist der Landtag während der Sitzungsperiode aufgelöst worden, ehe über das Finanz- 
gesetz Beschluß gefaßt war, so wird für den neu berufenen Landtag die Dauer der ersten 
Sitzungsperiode und der Mitgliedschaft so berechnet, wie wenn die Wahl bei Beginn der- 
jenigen Sitzungsperiode, in welcher der letzte Landtag aufgelöst wurde, stattgefunden hätte. 
Ist die Auflösung nach der Beschlußfassung über das Finanzgesetz erfolgt, so wird der 
Rest der noch nicht abgelaufenen Sitzungsperiode der vierjährigen Landtagsperiode des neuen 
Landtags zugeschlagen. 
Die Vorschrift des § 37 Absatz 2 findet auch im Fall der Auflösung Anwendung.
	        
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