Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIII. 393 
8 80. 
Bei der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen Gültigkeit der Wahlen ent- 
stehenden, Streitigkeiten die Landesherrliche Zentral-Kommission, die mit der ersten Vollziehung 
des Konstitutions-Gesetzes beauftragt werden wird. 
g 8l. 
Die Zeit der Eröffnung des ersten Landtags wird auf den 1. Februar 1819 festgesetzt. 
8 82. 
Der zur Zeit der Eröffnung des ersten Landtags, wo die Konstitution in Wirksamkeit 
tritt, bestehende Zustand in allen Zweigen der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort, bis 
die erste Verabschiedung mit dem Landtage in den Gegenständen, die sich dazu eignen, ge- 
troffen sein wird. 
Insbesondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung mit den Ständen provisorisch 
in Vollzug gesetzt. 
8 83. 
Gegenwärtige Verfassung wird unter die Garantie des deutschen Bundes gestellt. 
  
Drud und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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