Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIV. 399 
behörde zuwider Aufschriften, Abbildungen, Reklameschilder oder andere Gegenstände in einer 
Weise anbringt oder aufstellt, welche geeignet ist, das Bild einer landschaftlich hervorragenden 
Gegend zu verunstalten oder den Eindruck geschichtlich oder künstlerisch bedeutungsvoller Bau- 
denkmäler zu beeinträchtigen. 
Der gleichen Strafe unterliegt, wer als Besitzer derart angebrachter oder aufsgestellter 
Gegenstände der Aufforderung der Bezirkspolizeibehörde zu ihrer Beseitigung nicht nachkommt. 
Gegeben zu Schloß Mainau, den 20. August 1904. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Schenkel. 
Gesetz. 
(Vom 20. August 1904.) 
Die Sicherung der Ansprüche der Gemeinden auf Grund des Ortsstraßengesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel l. 
Dem Ortsstraßengesetze vom 6. Juli 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 213) 
werden folgende Bestimmungen beigefügt: 
Artikel 24 a. 
Die nach Artikel 20, 23 und 24 begründeten Verpflichtungen der Grundstückseigentümer 
zur Bezahlung von Beiträgen sind, sofern sie nach dem 30. September 190 fällig geworden 
sind, öffentliche Lasten des Grundstücks und gehen im Falle des Eigentumswechsels auf den 
neuen Erwerber des Grundstücks über. 
Es kann jedoch ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung dieser Forderungen aus dem 
Erlöse des Grundstücks von der forderungsberechtigten Gemeinde nur nach Maßgabe der 
schriftlichen Bestätigung des Bezirksamts geltend gemacht werden, in welcher bezeichnet sein muß: 
a. das Grundstück und dessen Eigentümer; 
b. der auf Grund des Gemeindebeschlusses festgesetzte Betrag des auf das einzelne Grund- 
stück entfallenden Beitrages; 
C. der Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beitragsforderung.
	        
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