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Artikel 24b.
Die Gemeinden sind verpflichtet, über die ihnen nach Artikel 20, 23 und 24 zustehenden
Forderungen an die Grundstückseigentümer Verzeichnisse zu führen, aus denen die Belastung
jedes einzelnen Grundstücks mit solchen Forderungen ersichtlich ist. Die Einsicht dieser Ver—
zeichnisse steht jedermann frei; auf Verlangen sind daraus auf Kosten des Antragstellers
Auszüge oder Zeugnisse zu erteilen.
Die näheren Vorschriften über Form und Inhalt dieser Verzeichnisse, sowie den Zeitpunkt
der erforderlichen Eintragungen erfolgen durch Verordnung Unseres Ministeriums des Innern.
In Artikel 25
wird das Wort „und“ vor der Zahl 24 gestrichen und hinter diese Zahl beigefügt: „und § 24 “.
Artikel II.
In § 73 der Gemeinde= und der Städteordnung in der Fassung des Artikels 31 des
Gesetzes vom 17. Juni 1899, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend —
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 229 — wird hinter die Worte „auf Grund“ eingefügt:
des Artikels 18.
Artikel III.
Dem § 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Civilprozeßordnung betreffend —
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 267 — wird folgende Bestimmung beigefügt:
6. Die nach dem 30. September 190.4 fällig gewordenen Ansprüche der Gemeinden
auf Grund der Artikel 20, 23 und 24 des Ortsstraßengesetzes (vergleiche Artikel 24 a daselbst).
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1904 in Kraft. Nach dem 1. Januar 1910 werden
die bis dahin noch nicht gestrichenen Sicherungshypotheken, welche für Forderungen der Gemeinden
aus Artikel 20, 23 und 24 des Ortsstraßengesetzes auf Grund des Artikels 31 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch eingetragen sind, in den Grundbüchern von Amts
wegen gelöscht.
Artikel V.
Unsere Ministerien des Innern und der Justiz sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes
beauftragt.
Gegeben zu Schloß Mainau, den 20. August 190..
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Schenkel. von Dusch.