XXIV. 401
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 13. August 1901.)
Den Vollzug des Reichsgesetzes über die Kaufmannsgerichte betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unserer Ministerien der Justiz, des Kultus und Unterrichts und des
Innern und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir hiermit zum
Vollzug des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904, Kaufmannzgerichte betreffend, was folgt:
§ 1.
Die der Landeszentralbehörde zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten (8 1
Absatz 5, § 2, § 3 des Reichsgesetzes und der nach § 19 des Reichsgesetzes siungemäß an-
zuwendende § 80 des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1901 —.
Reichsgesetzblatt Seite 353) werden vom Ministerium des Innern wahrgenommen, welches sich
in den geeigneten Fällen mit dem Justizministerium ins Benehmen zu setzen hat.
82.
Die der höheren Verwaltungsbehörde zukommenden Befugnisse und Obliegen—
heiten werden in den Fällen des § 11 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom Ministerium des
Innern, in den Fällen des § 11 Absatz 3 sowie der nach § 15 des Reichsgesetzes entsprechend
anwendbaren §§ 17 Absatz 1, 18 und 21 Absatz 1 des Gewerbegerichtsgesetzes vom Bezirksrat,
in den Fällen der nach § 15 beziehungsweise 19 des Reichsgesetzes siungemäß anzuwendenden
§§ 21 Absatz 3, 22 und 79 des Gewerbegerichtsgesetzes vom Bezirksamt wahrgenommen.
§ 3.
Die Obliegenheiten, welche den Polizeibehörden nach dem gemäß § 15 des Reichs-
gesetzes entsprechend anwendbaren § 15 Absatz 2 des Gewerbegerichtsgesetzes zugewiesen sind,
werden vom Bezirksamt wahrgenommen.
84.
Die den Ortsbehörden, Gemeindebehörden, Magistraten und Gemeinde—
vertretungen zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten (§ 3, § 11 Absatz 2 des Reichs-
gesetzes, die nach § 15 beziehungsweise § 19 des Reichsgesetzes entsprechend anzuwendenden
§ 15, § 18, § 20 Absatz 1 verglichen mit § 12 Absatz 2 und § 79 des Gewerbegerichts-
gesetzes) werden vom Gemeinderat (Stadtrat), diejenigen der Ortspolizeibehörden (§8 19
Absatz 2 des Reichsgesetzes verglichen mit § 78 des Gewerbegerichtsgesetzes) nach den allgemeinen
Vorschriften über Zwangsvollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen vom Bezirksamt
oder Bürgermeister wahrgenommen.