Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

IV. 23 
3. Sonstige Schutzvorschriften. 
8 31. 
Bei allen Bauarbeiten ist die Entwickelung von Staub nach Möglichkeit zu verhüten. 
Bauschutt ist beim Aufschütten und Aufladen zur Vermeidung des Staubens ausreichend zu 
begießen. 
Im Innern der Bauten darf nur durchnäßter Schutt herabgeworfen werden. 
g 32. 
Sollen während der kälteren Jahreszeit im Innern eines im Rohbau vollendeten Neubaues 
Bauarbeiten vorgenommen werden, so kann die Baupolizeibehörde verlangen, daß die Tür— 
und Fensteröffnungen wenigstens in provisorischer Weise so weit geschlossen werden, als dies 
zum Schutz der im Bau beschäftigten Arbeiter gegen die Einflüsse der Witterung erforderlich 
erscheint. Die Verwendung von über Rahmen gespanntem Jutestoff oder Segeltuch zum 
Schließen der Fensteröffnungen ist zulässig. 
g 33. 
Koksöfen und -Körbe zum Zwecke der Austrocknung von Gebäudeteilen sollen mit einer 
Einrichtung versehen sein, durch welche die vollständige Abführung der Verbrennungsgase ins 
Freie gesichert wird. Fehlt diese Einrichtung, so dürfen solche Ofen und Körbe nur in 
Räumen aufgestellt werden, welche von den bewohnten Teilen des betreffenden Gebäudes voll- 
ständig abgeschlossen und in, über und neben welchen keine Arbeiter beschäftigt sind. 
g 34. 
Der Genuß von Bier oder anderen geistigen Getränken auf der Bau= oder Arbeitsstelle 
außerhalb der Arbeitspausen ist verboten. 
Betrunkene oder angetrunkene Arbeiter dürfen nicht zur Arbeit zugelassen werden und 
sind von der Arbeit und Baustelle wegzuweisen, falls deren Zustand erst nach Beginn der 
Arbeit bemerkt wird. 
8 35. 
Auf jeder Bau= und größeren Arbeitsstelle ist gutes Trinkwasser bereit zu halten. Ist 
dies nicht möglich, so kann dem Bauherrn oder Unternehmer zur Auflage gemacht werden, 
andere geeignete Getränke, z. B. Kaffee, Thee oder Mineralwasser für die Arbeiter bereit zu 
halten. 
Für angemessene Waschgelegenheit ist zu sorgen. 
g 36. 
Die Baupolizeibehörde kann verlangen, daß bei größeren Bauten, welche von den Wohn- 
stätten der Arbeiter weit entfernt sind, geeignete Speisewärmeeinrichtungen für die Arbeiter 
bereit gestellt werden.
	        
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