Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXVI. 411 
stückes beanspruchen, so hat sie beim Bezirksamt Antrag auf Ausstellung einer schriftlichen 
Bestätigung gemäß Artikel 24 a Absatz 2 des Ortsstraßengesetzes zu stellen. 
Dem Antrag sind die zur Ausstellung der Bestätigung nötigen Unterlagen und in jedem 
Falle ein Auszug aus dem Verzeichnis (§ 10 dieser Verordnung) anzuschließen. 
Karlsruhe, den 20. September 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Dr. Sander. 
Bekanntmachung. 
(Vom 19. September 1904.) 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zurzeit bestehende Verbot des Handels 
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904, Seite 70) bis zum 
1. April 1905 verlängert. 
Karlsruhe, den 19. September 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Schmidt. 
  
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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