Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

414 XXVII. 
Desinfektion unterzogen werden muß (vergleiche § 5 Absatz 3), ist er mit Zetteln von gelber 
Farbe mit einem in der Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und der Aufschrift 
„Verschärft zu desiufizieren“ zu bekleben. Die Zugführer und sämtliche Übergangsstationen 
sowie die Empfangsstationen haben darauf zu achten, daß die Zettel an beiden Seiten vor- 
handen sind und haben sie unverzüglich zu ersetzen, wenn sie fehlen. Nach der Desinfektion 
sind die Zettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von weißer Farbe mit dem Aufdrucke 
„Desinfizierngaga . ... Stunde inn "“ anzu- 
bringen, die erst bei der Wiederbeladung des Wagens zu beseitigen sind. 
3. Wird festgestellt, daß Wagen nach einer früheren Benutzung zur Viehbeförderung nicht 
oder nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert wurden, so sind sie behufs nachträglicher 
Reinigung und Desinfektion unter denselben Sicherungsmaßnahmen wie die von Tieren ent- 
ladenen Wagen der zuständigen Desinfektionsanstalt zuzuführen. 
) 
Soweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen werden, ist 
Fürsorge zu treffen, daß die zur Beförderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes) nach dem Aus- 
lande benutzten Eisenbahnwagen zur Desinfektion leer nach derjenigen inländischen Grenz- 
station zurückgelangen, über die sie ausgegangen sind. 
84. 
1. Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (oder Umladung) alsbald nach Ent- 
leerung der Wagen — im Verkehre mit dem Ausland auf der Station des Wiedereinganges 
(vergleiche aber § 1 Absatz 2) alsbald nach Ankunft der Wagen — und zwar längstens 
binnen 24 Stunden zu bewirken. 
2. Im Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrolle kann jedoch 
die Desinfektion mit Genehmigung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der 
auswärtigen Angelegenheiten an einzelnen Stationen (Desinfektionsstationen) zentralisiert 
werden. In solchen Fällen ist für jede Eisenbahnstation eine bestimmte Desinfektionsstation 
ein für allemal zu bezeichnen und die Frist zu bestimmen, innerhalb deren die entladenen 
Wagen desinfiziert werden müssen. Diese Frist darf 48 Stunden — von der Entladung bis 
zur Vollendung der Desinfektion — nicht überschreiten. 
3. Für Orte, wo sich mehrere durch Schienenstränge verbundene Eisenbahnstationen be- 
finden, kann — auch wenn es sich um Stationen verschiedener Verwaltungen handelt — die 
Errichtung einer gemeinsamen Desinfektionsanstalt angeordnet werden. 
4. Die nach den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten überzuführenden Wagen 
sind, soweit es ihre Bauart gestattet, zur Verhütung einer Übertragung von Ansteckungsstoffen 
durch Herausfallen von Gerätschaften, Stroh, Dünger u. s. w. sorgfältig geschlossen zu halten; 
auch sind Einrichtungen zu treffen, die eine rechtzeitige Überführung sicher stellen und nach- 
weisbar machen.
	        
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