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zu halten. Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen sind bei Benutzung
zur Viehverladung täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen.
2. Sind die Anlagen durch Klauenvieh aus verseuchten Gegenden (§ 5 Absatz 3) benutzt
worden, so müssen sie außerdem desinfiziert werden. Im übrigen ist ihre Desinfektion
allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der im § 1 des Gesetzes bezeichneten Tierarten
oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen, wenn eine bestimmte Gefahr der Verbreitung
von Seuchen vorliegt.
Das in vorstehenden Fällen von den Eisenbahnverwaltungen vorzuschreibende Desinfektions-
verfahren ist den Festsetzungen im § 5 anzupassen. Im Falle einer wirklichen Infektion oder
des dringenden Verdachts einer solchen sind etwa erforderliche weitergehende Sicherungs-
maßregeln von den zuständigen Bezirksämtern anzuordnen; Rampen mit undurchlässigem Boden
und feste hölzerne Rampen müssen beim Vorhandensein der im § 5 Absatz 2 unter b und
Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen in der dort angegebenen Weise desinfiziert werden.
88.
1. Streumaterialien, Dünger u. s. w. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß Vieh
damit nicht in Berührung kommen kann.
2. Die Abfuhr des Düngers darf in Fällen von Rotz nicht durch Pferdegespanne, im
übrigen nicht durch Rindviehgespanne geschehen und muß in dichten Wagen, Fässern u. s. w.
erfolgen, so daß eine Verunreinigung der Straßen, Wege u. s. w. durch Düngerteile aus-
geschlossen ist.
3. Dünger von Tieren, die an Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinder-
seuche oder Rotz leiden oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, muß verbrannt oder gekocht
oder so tief vergraben werden, daß er mit einer mindestens ein Meter hohen Erdschicht bedeckt
ist. Das zuständige Bezirksamt bestimmt, welches Verfahren im Einzelfall Anwendung
finden soll.
4. Dünger von Tieren, die mit Maul= und Klauenseuche, Rotlauf der Schweine oder
mit Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) behaftet oder einer dieser Seuchen verdächtig
sind, muß entweder in derselben Weise (Absatz 3) beseitigt oder nach Anordnung des zuständigen
Bezirksamtes mit einer 3prozentigen Lösung der Kresolschwefelsäuremischung (§ 5 Absatz 2
unter b), die vollständig mit dem Dünger zu durchmischen ist, desinfiziert werden.
89.
Für die Desinfektion der Eisenbahnwagen und der dazu gehörigen Gerätschaften wird die
im Nebengebührentarif des deutschen Eisenbahn-Tiertarifs festgesetzte Gebühr erhoben. Für
die Desinfektion der Rampen, sowie der Vieh-Ein- und Ausladeplätze und der Viehhöse
(Buchten, Bansen u. s. w.) der Eisenbahnverwaltungen ist keine Gebühr zu erheben. Für die
der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht auf sie vorzunehmende Reinigung
(§ 5 Absatz 1, 5 und 6, § 6, § 7 Absatz 1) darf keine Entschädigung beansprucht werden.