Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXVII. 417 
zu halten. Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen sind bei Benutzung 
zur Viehverladung täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen. 
2. Sind die Anlagen durch Klauenvieh aus verseuchten Gegenden (§ 5 Absatz 3) benutzt 
worden, so müssen sie außerdem desinfiziert werden. Im übrigen ist ihre Desinfektion 
allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der im § 1 des Gesetzes bezeichneten Tierarten 
oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen, wenn eine bestimmte Gefahr der Verbreitung 
von Seuchen vorliegt. 
Das in vorstehenden Fällen von den Eisenbahnverwaltungen vorzuschreibende Desinfektions- 
verfahren ist den Festsetzungen im § 5 anzupassen. Im Falle einer wirklichen Infektion oder 
des dringenden Verdachts einer solchen sind etwa erforderliche weitergehende Sicherungs- 
maßregeln von den zuständigen Bezirksämtern anzuordnen; Rampen mit undurchlässigem Boden 
und feste hölzerne Rampen müssen beim Vorhandensein der im § 5 Absatz 2 unter b und 
Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen in der dort angegebenen Weise desinfiziert werden. 
88. 
1. Streumaterialien, Dünger u. s. w. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß Vieh 
damit nicht in Berührung kommen kann. 
2. Die Abfuhr des Düngers darf in Fällen von Rotz nicht durch Pferdegespanne, im 
übrigen nicht durch Rindviehgespanne geschehen und muß in dichten Wagen, Fässern u. s. w. 
erfolgen, so daß eine Verunreinigung der Straßen, Wege u. s. w. durch Düngerteile aus- 
geschlossen ist. 
3. Dünger von Tieren, die an Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinder- 
seuche oder Rotz leiden oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, muß verbrannt oder gekocht 
oder so tief vergraben werden, daß er mit einer mindestens ein Meter hohen Erdschicht bedeckt 
ist. Das zuständige Bezirksamt bestimmt, welches Verfahren im Einzelfall Anwendung 
finden soll. 
4. Dünger von Tieren, die mit Maul= und Klauenseuche, Rotlauf der Schweine oder 
mit Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) behaftet oder einer dieser Seuchen verdächtig 
sind, muß entweder in derselben Weise (Absatz 3) beseitigt oder nach Anordnung des zuständigen 
Bezirksamtes mit einer 3prozentigen Lösung der Kresolschwefelsäuremischung (§ 5 Absatz 2 
unter b), die vollständig mit dem Dünger zu durchmischen ist, desinfiziert werden. 
89. 
Für die Desinfektion der Eisenbahnwagen und der dazu gehörigen Gerätschaften wird die 
im Nebengebührentarif des deutschen Eisenbahn-Tiertarifs festgesetzte Gebühr erhoben. Für 
die Desinfektion der Rampen, sowie der Vieh-Ein- und Ausladeplätze und der Viehhöse 
(Buchten, Bansen u. s. w.) der Eisenbahnverwaltungen ist keine Gebühr zu erheben. Für die 
der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht auf sie vorzunehmende Reinigung 
(§ 5 Absatz 1, 5 und 6, § 6, § 7 Absatz 1) darf keine Entschädigung beansprucht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.