Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

24 IV. 
g 37. 
Das Schlafen auf hohen Gerüsten, in unmittelbarer Nähe von Baugruben, laufenden 
Maschinen oder an sonstigen gefährlichen Teilen der Arbeitsstelle ist verboten. 
IV. Bereithalten der Schutzvorschriften auf den Arbeitsstellen. 
8 38. 
Ein Abdruck dieser Verordnung ist seitens der verantwortlichen Unternehmer in mindestens 
einem Exemplar auf jeder Bau= oder Arbeitsstelle zur Einsichtnahme aufzulegen oder bereit 
zu halten. 
Je nach Art der Bauarbeiten sind auch die seitens der Südwestlichen Baugewerks-, der 
Tiefbau= und der Binnenschiffahrtsberufsgenossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften in 
der seitens der Berufsgenossenschaft angeordneten Weise auf der Bau= oder Arbeitsstelle aus- 
zuhängen beziehungsweise den Arbeitern zugänglich zu machen. 
V. Nachsichtserteilung und Erweiterung der Schutzvorschriften. 
839. 
Die Bezirksämter sind befugt, bei dem Vorhandensein besonderer Verhältnisse und wenn 
auf andere einwandfreie Weise der Zweck der Vorschrift erreicht wird, insbesondere in kleineren 
Städten und in ländlichen Gemeinden, von der Befolgung einzelner Bestimmungen dieser 
Verordnung auf Antrag Nachsicht zu erteilen. 
Andererseits können weitergehende Bestimmungen, insbesondere Einzelvorschriften über 
Gerüstbau, nach Maßgabe des Bedürfnisses unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse 
durch bezirks- oder ortspolizeiliche Vorschrift oder durch besondere polizeiliche Anordnung im 
Einzelfall erlassen werden. 
VI. Aberwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften. 
8 40. 
Die Überwachung des Vollzugs dieser Verordnung geschieht, unbeschadet der den Gewerbe- 
aufsichtsbehörden zustehenden Befugnisse, durch die zur Wahrnehmung der Baupolizei und 
Bauaufsicht berufenen Organe. 
Die Aussichtsorgane haben die Bau- und Arbeitsstellen, abgesehen von den regelmäßigen 
oder besonders angeordneten Baukontrollen, in angemessenen Zwischenräumen ohne vorherige 
Ankündigung zu besichtigen. Sie haben ihr Augenmerk darauf zu richten und durch entsprechende 
Belehrung darauf hinzuwirken, daß die Schutzvorrichtungen eingehalten und sachgemäß voll- 
zogen werden. 
8 41. 
In den Stadt- und Landgemeinden, mit Ausnahme der Städte mit staatlicher Verwaltung 
der Ortspolizei, wird die Aufsicht über die Bau- und Arbeitsstellen durch die Ortsbaukommission 
ausgeübt. Die Ortsbaukommission kann mit Zustimmung des Bezirksamts die Überwachung 
des Schutzes der bei Bauten beschäftigten Personen einem bestimmten Mitgliede übertragen.
	        
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