Nr. XXIX. 423
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 11. November 1904.
Jnhalt.
Gesetz: die Auflösung des zwischen Baden und Hessen bestehenden Kondominats über die Gemeinde Kürnbach betreffend.
Kandesherrliche Verordnung: die Einführung der badischen Gesehgebung in der Gemeinde Kürnbach betreffend.
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Behandlung der
Vorzugs- und Unterpsandsrechte in der Gemeinde Kürnbach betreffend.
Gcsetz.
|! b (Vom 28. Oktober 1904.)
Die Auflösung des zwischen Baden und Hessen bestehenden Kondominats über die Gemeinde Kürnbach
betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
81.
Der zwischen Baden und Hessen abgeschlossene in der Anlage abgedruckte Staatsvertrag,
betreffend die Auflösung des Kondominats über die Gemeinde Kürnbach, wird genehmigt. —
Hiernach geht die Landeshoheit über die Gemeinde Kürnbach, welche dem Großherzogtum
Baden und dem Großherzogtum Hessen gemeinschaftlich zusteht, mit dem 1. Januar 1905
ausschließlich auf das Großherzogtum Baden über.
82.
Mit diesem Tage tritt in Kürnbach die badische Gesetzgebung in Kraft, soweit dies nicht
schon geschehen ist; jedoch beginnt die Wirksamkeit derjenigen Vorschriften, welche die Geltung
des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts voraussetzen, erst an dem Tage, an welchem das reichs-
rechtliche Grundbuch als angelegt zu betrachten ist.
§ 3.
Durch landesherrliche Verordnung kann der Beginn der Wirksamkeit von Gesetzen oder
von Teilen solcher hinausgeschoben und können die badischen Gesetze insoweit geändert werden,
als dies zur Überleitung in die neuen Verhältnisse erforderlich erscheint.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 62