XXIX. 429
2 Die Ermittelung der Flächengehalte der Liegenschaften erfolgt, soweit nicht zuverlässige
Vermessungen vorhanden sind, durch Abschätzung. Das hiebei einzuhaltende Verfahren wird
durch eine besondere Anweisung geregelt.
3. Nach der Vermessung der Liegenschaften nach dem Gesetz vom 26. März 1852, die
Vornahme einer stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums betreffend,
treten an die Stelle der geschätzten die durch die Vermessung festgestellten Maße.
4 Die Klasseneinteilung des landwirtschaftlichen Geländes (§ 14 Absatz 2 des Gesetzes
vom 9. August 1900) wird unter Leitung des Steuerkommissärs für den Bezirk Bretten von
der gleichen Kommission vorgenommen, der nach § 15 des erwähnten Gesetzes die Schätzung
des laufenden Wertes der Grundstücke obliegt.
5. Die Ergebnisse der Klasseneinteilung und Schätzung werden von der Kommission
protokollarisch verzeichnet. Dieses Protokoll ist sodann der Steuerdirektion zur Prüfung vor-
zulegen. Das weitere Verfahren bezüglich der Klasseneinteilung wie der Schätzung richtet sich
nach § 16 Absatz 2 und 3 bis § 19 des Gesetzes vom 9. August 1900, wobei der Schatzungsrat
und die Steuerdirektion die Vorschrift in § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. August 1898 zu
beachten haben.
84.
1. Die am 1. Januar 1905 vorhandenen Bier-, Wein= und Fleischvorräte werden, soweit
nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist, nicht besteuert.
2. Wirte und Weinkleinverkäufer (Artikel 9 des Weinsteuergesetzes), die die Wirtschaft
und den Weinkleinverkauf nach dem 1. Januar 1905 weiter betreiben wollen, haben von ihren
am 1. Januar 1905 vorhandenen Weinvorräten das Ohmgeld nach Artikel 10 Absatz 1a
des genannten Gesetzes zu entrichten. Die Weinkleinverkäufer haben außerdem, und zwar
längstens bis 1. Februar 1905, für ihre Weinkleinverkaufskeller das vorgeschriebene Patent
zu erwirken. Für die nach dem 1. Januar in diese Wirtschafts= und Weinkleinverkaufskeller
erfolgenden Weineinlagen ist Accise und Ohmgeld nach Artikel 10 b a. a. O. zu entrichten.
3. Wer nach dem 1. Januar 1905 mit dem Betrieb einer Wirtschaft oder mit dem
Weinkleinverkauf beginnen will, ist zur Entrichtung von Accise und Ohmgeld nach Artikel 10
des Weinsteuergesetzes verpflichtet, insoweit es sich nicht um Wein handelt, den der Betreffende
nachweislich schon vor dem 1. Januar eingelegt hat; für diesen Wein ist nur das Ohmgeld
zu entrichten.
4. Weinhändler (Artikel 19 des Weinsteuergesetzes), die den Weinhandel nach dem 1. Jannar
1905 fortsetzen und die Befugnis erhalten wollen, unter den in Abschnitt Ill des genannten
Gesetzes bezeichneten Bedingungen Wein in bestimmte, entsprechend gelegene Keller steuerfrei
einzulegen, haben bis längstens 1. Februar 1905 das vorgeschriebene Patent zu erwirken.
Die bis zur Ausfertigung des Patents in die betreffenden Keller erfolgenden Weineinlagen
bleiben ebenfalls steuerfrei.
85.
1. Die am 1. Januar 1905 im Amt befindlichen Gemeindeorgane bleiben im Amt, bis
die Neuwahlen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung vollzogen sind.