Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

IV. 25 
Soweit es nach den örtlichen Verhältnissen zur Erreichung wirksamen Arbeiterschutzes 
und geordneter Zustände auf den Bau= und Arbeitsstellen geboten ist, hat der Gemeinderat 
der Ortsbaukommission einen oder mehrere Sachverständige als Bauaufseher beizugeben. Die 
Bestellung eines gemeinschaftlichen Bauaufsehers für mehrere Gemeinden ist zulässig. 
Das Bezirksamt läßt durch den Bezirksbaukontrolleur die Tätigkeit der Ortsbankommission 
und der Bauaufseher beaufsichtigen. Der Bezirksbaukontrolleur hat bei jeder sich bietenden 
Gelegenheit, insbesondere anläßlich der regelmäßigen und der besonders angeordneten Bau- 
kontrollen, die Einhaltung der Schutzvorschriften nachzuprüfen. 
g 42. 
In den Städten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei hat das Bezirksamt unter 
Mitwirkung der Ortsbaukommission die Durchführung des Bauarbeiterschutzes zu beaufsichtigen. 
Die Überwachung der Arbeitsstellen ist zunächst Aufgabe der ständig bestellten Sach- 
verständigen der Ortsbaukommission (Ortsbaukontrolleure). Diesen sind je nach Bedarf Gehilfen 
(Bauaufseher) beizugeben, welchen insbesondere die regelmäßige Begehung der Bau= und Arbeits- 
stellen und Prüfung der Befolgung der Schutzvorschriften obliegt. 
g 48 
Zu Bauaufsehern (8§ 41 und 42) sind solche Personen zu berufen, welche durch fachliche 
Vorbildung oder durch längere Tätigkeit bei Bauarbeiten die nötigen Kenntnisse besitzen. Die 
Bauaufseher dürfen weder ein eigenes Baugeschäft betreiben noch in einem Privatarbeits- 
verhältnis stehen. 
Für die Ernennung und Bestätigung der Bauaufseher in den Städten mit staatlicher 
Verwaltung der Ortspolizei sind die hinsichtlich der Ernennung der Ortsbaukontrolleure 
geltenden Bestimmungen maßgebend. 
Die Bauaufseher sind durch das Bezirksamt auf ihren Dienst zu verpflichten und können 
wegen ungenügender Dienstleistungen oder sonstiger Unbrauchbarkeit nach Anhörung des Bezirks- 
rats durch das Bezirksamt jederzeit entlassen werden. 
g 44. 
Die Aufsichtsbeamten haben im Benehmen mit den für Einhaltung der Schutzvorschriften 
verantwortlichen Personen oder ihren Stellvertretern am Bau dafür zu sorgen, daß vorge- 
fundenen Mängeln möglichst sofort und auf kürzestem Wege abgeholfen wird. 
Sofern dies nicht erreichbar oder nicht möglich sein sollte, hat der Aufsichtsbeamte der 
Polizeibehörde (Bürgermeisteramt beziehungsweise Bezirksamt) ungesäumt Anzeige zu erstatten. 
45. 
Soweit dies zum Schutze von Leben oder Eigentum erforderlich erscheint, ist die Einstellung 
der Bauarbeiten bis zur Beseitigung der vorgefundenen Mängel und Vorkehrung des nötigen 
Schutzes zu bewirken.
	        
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