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81.
Personen, welche, ohne als Arzt approbiert zu sein, gewerbsmäßig die Heilkunde ausüben,
haben sich beim Beginn dieser Tätigkeit bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksarzt
unter Angabe ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere des Tages und Orts der Geburt,
ihrer Wohnung, ihrer etwaigen Vorbildung, sowie gegebenenfalls der besonderen Art ihrer
Berufstätigkeit, persönlich anzumelden, bei Wegzug oder bei Aufgabe ihrer Tätigkeit als Heil-
beflissene sich bei demselben abzumelden, sowie einen Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde
ihres Wohnsitzes binnen drei Tagen anzuzeigen. Die Abmeldung und die Anzeige über
einen Wohnungswechsel können auch schriftlich erfolgen.
Zu den unter Absatz 1 fallenden Personen gehören auch diejenigen, welche, ohne als
Zahnarzt approbiert zu sein, die Zahnheilkunde gewerbsmäßig ausüben (Zahntechniker, Den-
tisten und dergleichen) sowie Masseure und die niedere Chirurgie ausübende Heilgehilfen.
82.
Den Vorschriften in § 1 unterliegen ferner diejenigen Personen, welche, ohne als Tierarzt
approbiert zu sein, die Tierheilkunde gewerbsmäßig ausüben, mit der Maßgabe, daß sie die
An= und Abmeldungen dem zuständigen Bezirkstierarzte zu erstatten haben.
§ 3.
Die unter §§ 1 und 2 fallenden Personen, welche zur Zeit der Erlassung dieser Ver-
ordnung die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, haben die vorgeschriebene Anmeldung beim
Bezirksarzte beziehungsweise Bezirkstierarzte spätestens bis zum 31. Dezember d. J. zu bewirken.
84.
Die unter § 1 fallenden Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit als
Heilbeflissene bekannt werdenden gewaltsamen Todesfälle, lebensgefährlichen Körperverletzungen,
Vergiftungen, Verbrechen und Vergehen wider das Leben unverzüglich der Ortspolizeibehörde
(dem Bürgermeisteramt und in den Städten Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Pforzheim,
Heidelberg, Konstanz, Baden und Rastatt dem Bezirksamt) persönlich anzuzeigen.
Karlsruhe, den 7. November 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Or. Brombacher.