Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

434 XXX. 
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1. Die Warenhaussteuer wird von dem zuständigen Schatzungsrat (§ 79 b) alljährlich 
von Amts wegen neu festgestellt 
2. Die zur Ermittelung des Umsatzes in den einzelnen Gemeinden und, soweit erforderlich, 
des gewerblichen Ertrags notwendigen Grundlagen, nötigenfalls auch die Geschäftsbücher, hat 
der Steuerpflichtige dem Schatzungsrat auf Verlangen vorzulegen. 
3. ber die Beschlüsse des Schatzungsrats in Angelegenheiten der Warenhaussteuer wird 
durch den Steuerkommissär ein Protokoll geführt. 
4. Nach erfolgter Feststellung des Steueransatzes ist dieser dem Steuerpflichtigen unter 
näherer Angabe der Berechnungsweise (88 79e, t und g) zu eröffnen. 
5. Die bei der Veranlagung der Warenhaussteuer erforderlichen Aufforderungen, Vor- 
ladungen und Eröffnungen geschehen nach Vorschrift der Verordnung vom 5. März 1898 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 188). 
6. In den Fällen des § 79# hat der Steuerkommissär den zuständigen anderen Steuer- 
kommissären von der erfolgten Verteilung der Steuer auf die einzelnen Gemeinden Kenntnis 
zu geben. 
7. Die Verzeichnisse der Steuerpflichtigen mit den festgestellten Steueransätzen sind sodann 
den einzelnen Gemeinden zum Zweck des Steuereinzugs rechtzeitig mitzuteilen (§ 791). 
85. 
Streitigkeiten über die Pflicht zur Entrichtung der Warenhaussteuer und über deren 
Höhe, sowie über die Verteilung der Steuer auf die beteiligten Gemeinden entscheiden die 
Verwaltungsgerichte (§ 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechts- 
pflege betreffend, in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1904, Gesetzes= und Verord- 
nungsblatt Seite 267). 
86. 
1. Der Schatzungsrat hat von den in § 79 m erwähnten Zuwiderhandlungen der Steuer- 
pflichtigen gegen die ihnen obliegenden Verpflichtungen dem Bezirksamt des Veranlagungsorts 
unter Darlegung des Tatbestands und, soweit erforderlich, unter Anschluß der Akten Anzeige 
zu erstatten. 
2. Das Bezirksamt hat dem zuständigen Steuerkommissär von den erkannten Strafen 
Kenntnis zu geben und ihm die Strafakten zur Einsicht mitzuteilen. Ferner sind die beteiligten 
Gemeinden von den erkannten Strafen zu benachrichtigen. 
3. Ist infolge unrichtiger Aufschlüsse des Bestraften zu wenig Warenhaussteuer angesetzt 
worden, so hat der Schatzungsrat den Steueransatz, soweit nicht Verjährung eingetreten ist, 
zu berichtigen (§ 2 Absatz 2) 
4. Die Geldstrafe fließt in die Kasse derjenigen Gemeinde, in der das Warenhaus 
betrieben wird. Erstreckt sich dieser Betrieb auf mehrere Gemeinden, so wird die Strafe unter 
diese nach dem gleichen Verhältnis wie die angesetzte Steuer (§ 79 8) verteilt.
	        
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