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87.
1. Zu den Anmeldungen der nach § 80 b der Gemeinde= (Städte-) Ordnung gemeinde-
steuerpflichtigen Bezüge können die in § 21 der Verordnung vom 6. Februar 1901, den
Vollzug des Einkommensteuergesetzes betreffend, vorgeschriebenen, Formulare verwendet werden.
Sind die betreffenden Personen auch staatsein steuerpflichtig, so sind jeweils zwei
Steuererklärungen abzugeben, deren eine nur das staatssteuerpflichtige, die andere das gesamte
gemeindesteuerpflichtige Einkommen nebst den etwa weiter erforderlichen Angaben unter Ziffer 8
der Formulare zu enthalten hat.
2 Aus dem gesamten gemeindesteuerpflichtigen Einkommen ist der Gemeinde-Einkommen-
steueranschlag nach der Vorschrift von Artikel 13 des Einkommensteuergesetzes zu bilden.
3.Die Feststellung dieser Gemeinde-Einkommensteueraulagen erfolgt, soweit erforderlich, in
besonderen Protokolltabellen nach den für die staatliche Einkommensteuer gegebenen Vollzugs-
vorschriften.
4 Der Ansatz von Umlage-Nachträgen und Abgängen infolge Erhöhung oder Vermin-
derung des indesteuerpflichtigen Eink s hat unabhängig von dem Aufat von Staats-
steuer- Nachträgen und Abgängen zu geschehen.
5 Die Vollzugsvorschriften zum Einkommensteuergesetz sind im übrigen in sinngemäßer
Weise anzuwenden.
6. Personen, deren zur Gemeindebesteuerung beiziehbares Einkommen 500 bis 900 4
beträgt, sind nach § 80 a der Gemeinde= (Städte-) Ordnung zinrassn
7. Die Umlageschuldigkeiten sind in die durch die G
geschriebenen Hebregister aufzunehmen.
vor-
U 1 D
88.
Streitigkeiten über die Pflicht zur Entrichtung von Gemeindeumlagen nach § 80 b der
Gemeinde= (Städte-) Ordnung und über deren Höhe entscheiden die Verwaltungsgerichte (8 2
Ziffer 3 des Gesetzes vom 14 Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, in der
Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1904, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 267).
89.
1. Der Bürgermeister gibt dem Steuerkommissär von den wegen Zuwiderhandlungen
gegen § 80 b erkannten Strafen Nachricht und teilt ihm die Strafakten zur Einsicht mit.
2. Ist infolge einer solchen Zuwiderhandlung zu wenig Umlage angesetzt worden, so hat
der Schatzungsrat den nachträglichen Ansatz der nicht verjährten Umlagebeträge zu bewirken.
10.
Die Bestimmungen in § 1 B der Verordnung vom 27 Dezember 1889 in der Fassung
vom 2. Februar 1903 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 87) erhalten folgenden Zusatz:
„11. Für die Feststellung der Warenhaussteuer drei vom Hundert der angesetzten
Steuerbeträge.