436 XXX.
12. Für die Feststellung der Gemeindeumlagen der nach § 80 b der Gemeinde-(Städte-)
Ordnung Umlagepflichtigen:
für jeden Eintrag in eine der Protokolltabelleon 50 KFK.“
Karlsruhe, den 7. November 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern. Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schenkel. J. V.
Dr. Sander. Tröger.
Großkopf.
Bekanntmachung.
(Vom 11. November 1904.)
Die Erteilung der Rheinschifferpatente betreffend.
Nachdem zwischen den deutschen Rheinuferstaaten zum Vollzuge der Artikel 15 bis 21
der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
von 1869 Seite 183) und der unterm 4. Juni 1898 getroffenen Vereinbarung sämtlicher
Rheinuferstaaten, betreffend die Abänderung der Ziffer 4 lit. A des Schlußprotokolls zu
Artikel 15 der revidierten Rheinschiffahrtsakte (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899
Seite 1006 ff.), über die Erteilung der Rheinschifferpatente eine Vereinbarung herbeigeführt
worden ist, bringen wir die vereinbarte Verordnung mit dem Anfügen zur öffentlichen
Kenntnis, daß die neuen Bestimmungen mit dem 1. April 1905 an Stelle der, soweit
noch geltend, auf diesen Zeitpunkt aufgehobenen §§ 1 bis 7 der Verordnung des vormaligen
Großherzoglichen Handelsministeriums vom 16. September 1869, die Schifferpatente und
die Dienstbücher der Schiffmannschaften betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 351),
mit folgenden weiteren Bestimmungen in Kraft treten.
1. Als Ortspolizeibehörde gilt in den Städten mit staatlicher Polizeiverwaltung
das Bezirksamt, im übrigen das Bürgermeisteramt.
2. Das Bezirksamt beschließt darüber, ob und für welche Strecken der Wasserstraße
ein Schifferpatent zu erteilen sei. Das Gesuch um Erteilung des Schifferpatents ist dem
Bezirksamt zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Gesuchsteller innerhalb vierzehn Tagen
nach Empfang des die Genehmigung versagenden oder nur unter Bedingungen erteilenden
Bescheids des Bezirksamts auf mündliche Verhandlung vor dem Bezirksrat anträgt
(Verordnung vom 24. November 1893, betreffend die Zuständigkeit zur Erteilung der Schiffer-
patente für den Rhein, Neckar und Bodensee — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 159).
3. Die Einziehung der Schifferpatente, sowie der in § 7 der vereinbarten Verordnung
erwähnten Bescheinigungen, insbesondere auch in dem durch Artikel 19 der revidierten Rhein-
schiffahrtsakte vorgesehenen Falle, steht, soweit sie nicht durch richterlichen Ausspruch geschieht,
dem Bezirksrat zu.
Karlsruhe, den 11. November 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Dr. Sander.