Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

438 XAN. 
bei denen der Bewerber gelernt oder im Dienst gestanden hat, beurkundet ist, daß derselbe 
während der vorgeschriebenen Zeit die Rheinschiffahrt erlernt, sowie die Strecke, für welche 
das Patent nachgesucht wird, während der vorgeschriebenen Zeit befahren und dabei die 
Führung des Ruders mitbesorgt hat, ist dieser Nachweis durch besondere Zeugnisse der 
patentierten Rheinschiffer, bei welchen der Bewerber gelernt oder in Dienst gestanden hat, 
zu erbringen. 
Können auch solche Zeugnisse nicht beigebracht werden, so sind Zeugnisse anderer patentierter 
Rheinschiffer vorzulegen, denen zuverlässig bekannt ist, daß der Bewerber die vorgeschriebenen 
Bedingungen erfüllt hat. Auch diese Zeugnisse sollen mit tunlichster Genauigkeit die 
erforderlichen Angaben, insbesondere auch hinsichtlich der befahrenen Strecken und der Fahrzeit, 
enthalten. 
Die Vollziehung der nach vorstehendem erforderlichen Zeugnisse muß in Gegenwart eines 
öffentlichen Beamten geschehen und von diesem beglaubigt werden. Die Rheinschiffer haben 
bei ihrer Namensunterschrift mit anzugeben, unter welchem Datum, von welcher Behörde und 
für welche Stromstrecke ihr Patent erteilt ist. 
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Das Gesuch um Erteilung eines Rheinschiffer-Patentes ist der Ortspolizeibehörde des 
Wohnortes und in Ermangelung eines solchen, derjenigen des letzten längeren Aufenthaltes 
zu übergeben oder zu Protokoll zu erklären. Bei der Ortspolizeibehörde sind zugleich das 
Dienstbuch, gegebenenfalls die nach § 2 zugelassenen Zeugnisse und das etwaige Abgangs- 
zeugnis einer Schifferschule einzureichen. Das Gesuch muß die Stromstrecke angeben, für 
welche das Patent nachgesucht wird. Personen, welche in einem deutschen Rheinuferstaat 
weder Wohn= noch Aufenthaltsort haben und sich um ein Rheinschiffer-Patent bewerben wollen, 
haben ihr Gesuch mit den erforderlichen Nachweisungen einzureichen: 
. in Preußen bei dem Königlichen Regierungspräsidenten zu Cöln, 
. in Hessen bei dem Großherzoglichen Kreisamt zu Mainz, 
in Baden bei dem Großherzoglichen Bezirksamt Mannheim, 
. in Bayern bei der Königlichen Regierung, K. d J., der Pfalz, 
. in Elsaß-Lothringen bei dem Kaiserlichen Polizeidirektor in Straßburg. 
Die Ortspolizeibehörde oder die eben bezeichneten Dienststellen haben das Gesuch mit 
einem Führungszeugnis sowie einem Signalement der Person des Bewerbers und den vor- 
bezeichneten Stücken dem Rheinschiffahrts-Inspektor zu übersenden. In dem Führungszeugnis 
ist insbesondere auch anzugeben, ob der Bewerber Bestrafungen und gegebenenfalls welche 
wegen der in Artikel 19 und 20 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte angeführten Verfehlungen 
erlitten hat Der Rheinschiffahrts-Iuspektor hat den Antrag zu prüfen und, sofern Anstände 
sich nicht ergeben, der für die Patenterteilung zuständigen Stelle mit seiner gutachtlichen 
Außerung zu überreichen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob nicht nach 
Maßgabe der Artikel 19 und 20 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte eine zeitweise oder 
gänzliche Versagung der Patenterteilung geboten oder angezeigt erscheine. 
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