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bei denen der Bewerber gelernt oder im Dienst gestanden hat, beurkundet ist, daß derselbe
während der vorgeschriebenen Zeit die Rheinschiffahrt erlernt, sowie die Strecke, für welche
das Patent nachgesucht wird, während der vorgeschriebenen Zeit befahren und dabei die
Führung des Ruders mitbesorgt hat, ist dieser Nachweis durch besondere Zeugnisse der
patentierten Rheinschiffer, bei welchen der Bewerber gelernt oder in Dienst gestanden hat,
zu erbringen.
Können auch solche Zeugnisse nicht beigebracht werden, so sind Zeugnisse anderer patentierter
Rheinschiffer vorzulegen, denen zuverlässig bekannt ist, daß der Bewerber die vorgeschriebenen
Bedingungen erfüllt hat. Auch diese Zeugnisse sollen mit tunlichster Genauigkeit die
erforderlichen Angaben, insbesondere auch hinsichtlich der befahrenen Strecken und der Fahrzeit,
enthalten.
Die Vollziehung der nach vorstehendem erforderlichen Zeugnisse muß in Gegenwart eines
öffentlichen Beamten geschehen und von diesem beglaubigt werden. Die Rheinschiffer haben
bei ihrer Namensunterschrift mit anzugeben, unter welchem Datum, von welcher Behörde und
für welche Stromstrecke ihr Patent erteilt ist.
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Das Gesuch um Erteilung eines Rheinschiffer-Patentes ist der Ortspolizeibehörde des
Wohnortes und in Ermangelung eines solchen, derjenigen des letzten längeren Aufenthaltes
zu übergeben oder zu Protokoll zu erklären. Bei der Ortspolizeibehörde sind zugleich das
Dienstbuch, gegebenenfalls die nach § 2 zugelassenen Zeugnisse und das etwaige Abgangs-
zeugnis einer Schifferschule einzureichen. Das Gesuch muß die Stromstrecke angeben, für
welche das Patent nachgesucht wird. Personen, welche in einem deutschen Rheinuferstaat
weder Wohn= noch Aufenthaltsort haben und sich um ein Rheinschiffer-Patent bewerben wollen,
haben ihr Gesuch mit den erforderlichen Nachweisungen einzureichen:
. in Preußen bei dem Königlichen Regierungspräsidenten zu Cöln,
. in Hessen bei dem Großherzoglichen Kreisamt zu Mainz,
in Baden bei dem Großherzoglichen Bezirksamt Mannheim,
. in Bayern bei der Königlichen Regierung, K. d J., der Pfalz,
. in Elsaß-Lothringen bei dem Kaiserlichen Polizeidirektor in Straßburg.
Die Ortspolizeibehörde oder die eben bezeichneten Dienststellen haben das Gesuch mit
einem Führungszeugnis sowie einem Signalement der Person des Bewerbers und den vor-
bezeichneten Stücken dem Rheinschiffahrts-Inspektor zu übersenden. In dem Führungszeugnis
ist insbesondere auch anzugeben, ob der Bewerber Bestrafungen und gegebenenfalls welche
wegen der in Artikel 19 und 20 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte angeführten Verfehlungen
erlitten hat Der Rheinschiffahrts-Iuspektor hat den Antrag zu prüfen und, sofern Anstände
sich nicht ergeben, der für die Patenterteilung zuständigen Stelle mit seiner gutachtlichen
Außerung zu überreichen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob nicht nach
Maßgabe der Artikel 19 und 20 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte eine zeitweise oder
gänzliche Versagung der Patenterteilung geboten oder angezeigt erscheine.
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