Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

26 IV. 
Bei Gefahr im Verzug sind die Aufsichtsbeamten befugt, die Baueinstellung, vorbehaltlich 
der sofortigen Benachrichtigung der Polizeibehörde, ihrerseits zu bewirken. Es darf jedoch der 
regelmäßige Fortgang der Bauarbeiten nur soweit aufgehalten werden, als dies nach Lage 
des Falles durchaus geboten erscheint. 46 
Die Sicherheitsmannschaften haben Verfehlungen gegen die Bauarbeiterschutzvorschriften, 
die zu ihrer Kenntnis gelangen, alsbald der Polizeibehörde zu melden. 
* 47 
Die Bezirksämter haben Vorkehrung zu treffen, daß die Überwachung des Bauarbeiter- 
schutzes soweit tunlich im Benehmen mit den seitens der Berufsgenossenschaften auf Grund des 
§ 40 des Bau= und des § 119 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes aufgestellten technischen 
Aussichtsbeamten geschieht. 
Die letzteren sind befugt, bei Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften der Be- 
rufsgenossenschaft oder gegen diese Verordnung die Hilfe der Polizeibehörde anzurufen, und 
sollen von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung der Polizeibehörde Mitteilung machen. 
§ 48. 
Von erheblichen oder wiederholten Verfehlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften der 
Berufsgenossenschaften, welche von den Organen der Bauaufsicht (vergleiche §§ 41 und 42) 
festgestellt und dem Bezirksamt angezeigt worden sind, ist von letzterem dem Vorstand der 
Berufsgenossenschaft Nachricht zu geben. 
Insoweit bei einzelnen Bauausführungen, wie insbesondere bei Eisenbahn-, Straßen-, 
Brücken-, Wasser= oder Kanalbauten eine baupolizeiliche Uberwachung nicht stattfindet, haben 
die für die Bauausführung verantwortlichen und mit ihrer Leitung betrauten Dienststellen 
und Personen für Vollzug dieser Verordnung Sorge zu tragen. 
VII. Strafbestimmungen. 
§ 50. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht § 147 Absatz 1 Ziffer 4 
der Gewerbeordnung Anwendung findet oder schwerere Strafe verwirkt ist, auf Grund der 
§§ 108 Ziffer 5 und 116 des Polizeistrafgesetzbuchs an Geld bis zu 150 +& oder mit Haft 
bestraft. 
VIII. Schlußbestimmung. 
§ 51. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Februar 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Dr. Kirchenbauer. 
— Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsrude. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.