Nr. XXXI. 43
Gesetzes- und Verordnungs-latt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 6. Dezember 1904.
Juhalt.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Junern: die Satungen der slädtischen
Spar- und Pfandleihkasse Karlsruhe betreffend; Brückenordnungen für die Rheinschiffbrücken zwischen dem Großherzogtum
Baden und Elsaß-Lothringen betreffend.
Bekanntmachung.
# (Vom 19. November 1904.)
Die Satzungen der städtischen Spar= und Pfandleihkasse Karlsruhe betreffend.
Nachstehend bringen wir obige Satzungen, soweit sie sich auf die öffentliche Pfandleih-
anstalt beziehen, in ihrer jetzigen Fassung mit den durch Allerhöchste Staatsministerial-Ent-
schließung vom 6. November d. J. genehmigten Anderungen zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 19. November 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Kohler.
Satßtzungen
der städtischen Spar= und Pfandleihkasse Karlsruhe.
VII. Von der Pfandleihkasse.
8 30.
Die Pfandleihkasse gewährt verzinsliche Darlehen gegen Faustpfänder.
Als solche dürfen nur angenommen werden leicht verkäufliche, im Werte wenig schwankende,
dem Verderben nicht ausgesetzte und ohne Schwierigkeit aufzubewahrende Gegenstände.
Dahin gehören insbesondere:
A. Juwelen, Gold, Silber, Uhren, Kupfer, Messing, Zinn, Blei, Sammt, Seide, Woll-,
Leinen- und Baumwollzeuge, Kleidungsstücke, Betten u. s. w.
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