Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXI. 447 
8 43. 
Es steht dem Verpfänder frei, sein Pfand auch schon vor Eintritt der Verfallzeit auszu- 
lösen, jedoch muß er das Darlehen bis zur Verfallzeit verzinsen. 
§ 44. 
Bei der Auslösung sind die Pfänder nach der auf dem Pfandschein enthaltenen Be- 
schreibung dem Auslösenden stückweise vorzuzählen. 
Hat derselbe das Pfand ohne vorherige ausdrückliche Verwahrung angenommen, so ver- 
liert er damit jeden Anspruch wegen unrichtiger Ablieferung. 
Die Ablieferung des Pfandes gilt als Empfangsbescheinigung für Darlehen, Zins und 
Lagergebühr. 
45. 
Die Befriedigung der Pfandleihkasse aus einem verfallenen Pfande geschieht durch Verkauf 
des Pfandes. 
Die Veräußerung der Wertpapierepfänder kann alsbald nach dem Verfalltag erfolgen 
und zwar entweder durch öffentliche Versteigerung oder durch bestmöglichen Verkauf an ein 
Bankhaus. Im letzteren Falle ist der Verkauf durch die Rechnung (Nota) zu belegen. Sonstige 
Pfänder werden erst sechs Monate nach dem Verfalltag veräußert und zwar stets in Form 
der Versteigerung. 
Nur wenn solche in zweimaliger Versteigerung nicht angebracht werden, ist deren Verkauf 
aus der Hand zulässig. " 
§46. 
Die Pfänderversteigerungen sind mit Angabe von Zeit und Ort mindestens zweimal 
vorher öffentlich anzukündigen. 
Die Versteigerung wird durch die Beamten der Pfandleihkasse vorgenommen. Der Zu- 
schlag erfolgt nur gegen Barzahlung. Wird nicht bar bezahlt, so kann die sofortige Wieder- 
versteigerung des betreffenden Gegenstandes angeordnet werden. 
8 47. 
An dem Erlös werden von der Pfandleihkasse die Darlehenssumme, die Zinsen, die Lager- 
gebühr und eine Veräußerungsgebühr abgezogen, welch' letztere 3 J für jede Mark des 
Erlöses, jedoch nicht unter 10 und nicht über 10 4 betragen darf. 
Der Übererlös kann erhoben werden: 
a. gegen Abgabe des Pfandscheins, so lange das Pfand nicht zwei Jahre verfallen ist, 
b. gegen Abgabe des Interimsscheins (8§ 48), wenn das Pfand mindestens zwei Jahre, 
aber noch nicht über zwei einhalb Jahre verfallen ist. 
Nach Ablauf von zwei beziehungsweise zwei einhalb Jahren vom Verfalltage an gehört 
der Ubererlös der Pfandleihkasse.
	        
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