Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXI. 449 
8 51. 
Wenn Pfänder während ihrer Aufbewahrung bei der Pfandleihkasse in Verlust geraten, 
so hat die Kasse nur nach dem im Pfandschein angegebenen Wert Ersatz zu leisten; bezüglich 
der Wertpapiere entscheidet der Kurswert vom Tag der Rückforderung. 
Wegen Beschädigung der Pfänder durch Motten und Schaben kann eine Vergütung 
nicht beansprucht werden. 
8 532. 
Die Pfandleihkasse ist verpflichtet, die Pfänder, mit Ausnahme der Wertpapiere, in der 
Höhe des Schätzungswerts gegen Feuersgefahr zu versichern. 
Verordnung. 
(Vom 24. November 1904.) 
Brückenordnungen für die Rheinschiffbrücken zwischen dem Großherzogtum Baden und Elsaß-Lothringen 
betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Kaiserlichen Herrn Statthalter in Elsaß-Lothringen wird 
auf Grund des § 154 des Polizeistrafgesetzbuches mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1905 an 
verordnet, was folgt: 
1. Die mit diesseitiger Verordnung vom 15. März 1897 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 61) erlassene Ergänzungsbestimmung zu den Brückenordnungen für die Rhein- 
schiffbrücken zwischen dem Großherzogtum Baden und Elsaß-Lothringen vom 9. Juni 
1883 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 146 ff.), wonach Radfahrer vor den 
Landständern der Brücken abzusteigen und das Fahrrad an der Hand über die Brücke 
zu befördern hatten, wird unter Bezugnahme auf die diesseitige Verordnung vom 
5. Mai 1902, Brückenordnungen für die Rheinschiffbrücken zwischen dem Großherzogtum 
Baden und Elsaß-Lothringen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 71), 
nunmehr in ihrem vollen Umfange aufgehoben. 
Die Brückenordnungen für die Rheinschiffbrücken zwischen dem Großherzogtum Baden 
und Elsaß-Lothringen vom 9. Juni 1883 erhalten folgenden, bei der Brückenordnung 
für die Schiffbrücke bei Hüningen-Leopoldshöhe (Ziffer 1 obiger Verordnung) als 
Satz 2 des § 4, bei den übrigen Brückenordnungen (Ziffer II und 11II obiger Ver- 
ordnung) als Satz 2 des § 5 Absatz 1 einzufügenden Zusatz: 
„Doch ist das Befahren der Brücke mit Zweirädern (Motorfahrzeugen und Fahr- 
rädern) mit der Geschwindigkeit eines kurz trabenden Pferdes (10 km in der Stunde) 
gestattet.“ 
Karlsruhe, den 24. November 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
# 
Dr. Klotz. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhbe.
	        
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