Nr. V. 27
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 14. März 1904.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Gesedes vom 11. August 1902, die Erziehung und den Unterricht
nicht vollsinniger Kinder betreffend.
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter-
richts: die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend; des Miuisteriums des Innern: die
Dienstweisung für die Steinseter betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 2. März 1901.)
Den Vollzug des Gesetzes vom 11. August 1902, die Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger
Kinder betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 11. August 1902 haben Wir auf Antrag Unserer
Ministerien der Justiz, des Kultus und Unterrichts und des Innern beschlossen und verordnen,
was folgt:
1. Das Gesetz vom 11. August 1902, die Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger
Kinder betreffend, hat mit dem 1. April 1904 in Wirksamkeit zu treten.
2. Rekurse gegen Entscheidungen der Oberschulbehörde auf Grund dieses Gesetzes werden
durch das Unterrichtsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern
und, falls ein Einvernehmen nicht zu erzielen ist, durch das Staatsministerium
erledigt.
Die Ministerien der Justiz, des Kultus und Unterrichts und des Innern sind mit dem
weiteren Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 2. März 1904.
Friedrich.
Schenkel. von Dusch. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 6.