2. Ver-
anlassende
Behörde.
3. Arten
des Vollzugs.
454 XXXII.
b. wenn und soweit von der Staatsverwaltung auf Grund besonderer Vereinbarung auf
Ersatz Verzicht geleistet ist (vergleiche beispielsweise § 20 Absatz 3 der Anlage 13
der Kassen= und Rechnungsordnung);
C. wenn aus Billigkeitsgründen auf den Ersatz verzichtet wird.
8 10.
(1) Die Sorge für die Einziehung des Portos für die Staatskasse liegt derjenigen Behörde
ob, bei der die Portoauslage entstanden ist, gleichviel ob es sich hierbei um die Gebühren für
die frankiert abgegangenen oder unfrankiert angekommenen Sendungen handelt. Bezüglich der
Sendungen, für die das Porto in Form einer Bauschsumme (vergleiche § 12 #) entrichtet
wird, ist die absendende Behäörde als diejenige zu betrachten, die für die Einziehung des
Portos zu sorgen hat, sofern nicht für einzelne Verwaltungszweige ein anderes Verfahren
vorgeschrieben ist.
(2) Im Verkehr mit außerbadischen Staats= und Gemeindebehörden (8 5)
liegt die Einziehung von Porto stets der Behörde desjenigen Staates ob, in dessen Gebiet sich
der Ersatzpflichtige befindet. Demgemäß ist auch das Porto für die von außerbadischen Be-
hörden frankiert ankommenden Sendungen von dem ersatzpflichtigen Inländer für die badische
Staatskasse einzuziehen, ohne daß eine Erstattung an die außerbadische Behörde stattfindet.
Umgekehrt wird das für Sendungen an außerbadische Behörden badischerseits ausgelegte Porto
an die badische Staatskasse nicht ersetzt, wenn der Ersatzpflichtige sich im Gebiet der empfangenden
außerbadischen Behörde befindet, da in diesem Falle dieser letzteren die Einziehung überlassen
bleibt.
§& 11.
(1) Der Einzug des Portos von den Ersatzpflichtigen geschieht,
a. durch Aufnahme der Beträge in die Sportelhebrollen gemäß der hierfür besonders
erlassenen Vorschriften; zur Vermeidung unverhältnismäßiger Feststellungs= und
Erhebungskosten sind die Portobeträge nur dann in die Hebrolle aufzunehmen, wenn
nicht dadurch für die Staatskasse eine die Einnahme übersteigende Ausgabe entsteht;
geringere Portobeträge sind zunächst in einem Verzeichnis vorzumerken und, sofern
innerhalb drei Monaten für einen und denselben Ort weitere Portobeträge oder Sporteln
hinzukommen, mit diesen in die Hebrolle aufzunehmen, andernfalls aber in dem Vor-
merkverzeichnis zu streichen;
b. bei nicht sportelansetzenden Behörden durch Aufnahme in Rückerhebungsverzeichnisse;
die näheren Bestimmungen hierüber, sowie die Vorschriften über die rechnungsmäßige
Behandlung der zum Ersatz kommenden Beträge werden für die einzelnen Dienstzweige
besonders erlassen.
(2) Als allgemeine Vorschrift ist zu beachten, daß die auf Ersatz ausgelegten Portobeträge
sofort bei ihrem Entstehen festgestellt und in geordneter Weise für die Einziehung aufgezeichnet
werden müssen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Geschäftsvereinfachung kann nach
näherer Anordnung durch die vorgesetzte Behörde von sofortiger Aufnahme der Beträge in