Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

2. Ver- 
anlassende 
Behörde. 
3. Arten 
des Vollzugs. 
454 XXXII. 
b. wenn und soweit von der Staatsverwaltung auf Grund besonderer Vereinbarung auf 
Ersatz Verzicht geleistet ist (vergleiche beispielsweise § 20 Absatz 3 der Anlage 13 
der Kassen= und Rechnungsordnung); 
C. wenn aus Billigkeitsgründen auf den Ersatz verzichtet wird. 
8 10. 
(1) Die Sorge für die Einziehung des Portos für die Staatskasse liegt derjenigen Behörde 
ob, bei der die Portoauslage entstanden ist, gleichviel ob es sich hierbei um die Gebühren für 
die frankiert abgegangenen oder unfrankiert angekommenen Sendungen handelt. Bezüglich der 
Sendungen, für die das Porto in Form einer Bauschsumme (vergleiche § 12 #) entrichtet 
wird, ist die absendende Behäörde als diejenige zu betrachten, die für die Einziehung des 
Portos zu sorgen hat, sofern nicht für einzelne Verwaltungszweige ein anderes Verfahren 
vorgeschrieben ist. 
(2) Im Verkehr mit außerbadischen Staats= und Gemeindebehörden (8 5) 
liegt die Einziehung von Porto stets der Behörde desjenigen Staates ob, in dessen Gebiet sich 
der Ersatzpflichtige befindet. Demgemäß ist auch das Porto für die von außerbadischen Be- 
hörden frankiert ankommenden Sendungen von dem ersatzpflichtigen Inländer für die badische 
Staatskasse einzuziehen, ohne daß eine Erstattung an die außerbadische Behörde stattfindet. 
Umgekehrt wird das für Sendungen an außerbadische Behörden badischerseits ausgelegte Porto 
an die badische Staatskasse nicht ersetzt, wenn der Ersatzpflichtige sich im Gebiet der empfangenden 
außerbadischen Behörde befindet, da in diesem Falle dieser letzteren die Einziehung überlassen 
bleibt. 
§& 11. 
(1) Der Einzug des Portos von den Ersatzpflichtigen geschieht, 
a. durch Aufnahme der Beträge in die Sportelhebrollen gemäß der hierfür besonders 
erlassenen Vorschriften; zur Vermeidung unverhältnismäßiger Feststellungs= und 
Erhebungskosten sind die Portobeträge nur dann in die Hebrolle aufzunehmen, wenn 
nicht dadurch für die Staatskasse eine die Einnahme übersteigende Ausgabe entsteht; 
geringere Portobeträge sind zunächst in einem Verzeichnis vorzumerken und, sofern 
innerhalb drei Monaten für einen und denselben Ort weitere Portobeträge oder Sporteln 
hinzukommen, mit diesen in die Hebrolle aufzunehmen, andernfalls aber in dem Vor- 
merkverzeichnis zu streichen; 
b. bei nicht sportelansetzenden Behörden durch Aufnahme in Rückerhebungsverzeichnisse; 
die näheren Bestimmungen hierüber, sowie die Vorschriften über die rechnungsmäßige 
Behandlung der zum Ersatz kommenden Beträge werden für die einzelnen Dienstzweige 
besonders erlassen. 
(2) Als allgemeine Vorschrift ist zu beachten, daß die auf Ersatz ausgelegten Portobeträge 
sofort bei ihrem Entstehen festgestellt und in geordneter Weise für die Einziehung aufgezeichnet 
werden müssen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Geschäftsvereinfachung kann nach 
näherer Anordnung durch die vorgesetzte Behörde von sofortiger Aufnahme der Beträge in
	        
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