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5. Abschnitt. Maßnahmen zur Beschränkung des Portoaufwands.
8 20.
(1) Die Behörden haben bei ihrem Geschäftsverkehr auf tunlichste Beschränkung der Porto-
ausgaben Bedacht zu nehmen und insbesondere folgende Bestimmungen sorgfältig zu beachten:
1.
2.
S
Der schriftliche Dienstverkehr der Behörden unter sich und mit den vorgesetzten
Behörden ist tunlichst zu vereinfachen, und alles unnötige Schreibwerk ist zu vermeiden.
In allen Fällen, in denen Sendungen nach den Postvorschriften sich zur Beförderung
als Drucksachen oder als Geschäftspapiere (8§ 9 der Postordnung) zur
ermäßigten Taxe eignen, ist von dieser Versendungsweise Gebrauch zu machen, sofern
mit Rücksicht auf den Inhalt der Sendungen keine Bedenken entgegenstehen.
Die Versendung von Akten, Büchern, Rechnungsbestandteilen u. s. w. ist auf das zur
Erledigung des Geschäfts durchaus Notwendige zu beschränken.
Bei Abgabe von Rechnungsbeilagen, deren Behörden zur Erledigung von Abhör-
bemerkungen bedürfen, sind die hierzu erforderlichen Schriftstücke, wenn tunlich, aus
den Beilageheften auszuscheiden und den Behörden mitzuteilen.
Die Versendung baren Geldes ist überall da zu vermeiden, wo nach bestehender Vor-
schrift die Giroeinrichtung der Reichsbank oder ein Kontokorrent= oder sonstiges Ab-
rechnungsverfahren anzuwenden ist.
Die Überweisung von Geld mit Postanweisung darf nur dann erfolgen, wenn
der Posteinlieferungsschein an Stelle der Quittung des Empfängers als Rechnungsbeleg
genügt (vergleiche § 125 der Kassen= und Rechnungsordnung) oder wenn das hierbei
erwachsende Porto niedriger ist als bei Versendung mit Geldbrief oder Wertpaket.
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Briefsendungen nicht ohne Not das zulässige
Gewicht eines einfachen Briefes (20 Gramm) übersteigen. Zu diesem Zweck soll,
soweit dies erforderlich und angemessen ist, die Adresse auf das Schriftstück selbst gesetzt
und die unnötige Verwendung von Umschlägen oder von zu schweren Umschlägen ebenso
die Verwendung ganzer statt halber Bogen Papier vermieden werden.
Zu kürzeren Mitteilungen sind nach Tunlichkeit Postkarten zu verwenden.
Sendungen von einer Staatsstelle an eine andere, mit der erstere in regelmäßigem
dienstlichen Verkehre steht, sind nur in dringlichen Fällen sofort einzeln, sonst aber,
wo eine Gefährdung dienstlicher Interessen nicht in Frage steht oder ein bestimmter
Vorlagetermin nicht versäumt werden kann, erst dann zu vollziehen, wenn eine An-
sammlung von einigen Tagen stattgefunden hat. Die Einzelsendungen sind alsdann
in eine gemeinschaftliche Verpackung einzuschließen und geeignetenfalls als Paket zu
versenden.
Portofreie Sendungen (8§ 2) dürfen jedoch nicht den portopflichtigen bei-
gepackt werden.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 66
1. Zu beach-
tende
Grundsätze.