28 V.
Bekanntmachung.
(Vom 5. März 1904.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist
in Verfolg des § 61 der Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 1077) bestimmt worden:
Für die nachstehenden Grundbuchbezirke:
vom Amtsgerichtsbezirk Schönan
die Grundbuchbezirke Präg und Wieden,
vom Amtsgerichtsbezirk Weinheim
den Grundbuchbezirk Leutershausen,
vom Amtsgerichtsbezirk Mosbach
den Grundbuchbezirk Kälbertshausen
ist das Grundbuch mit dem 1. April 1904 als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 5. März 1904.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch. Dr. Fecht.
Verordnung.
(Vom 20. Februar 1904.)
Die Dienstweisung für die Steinsetzer betreffend.
Dem § 24 der diesseitigen Verordnung vom 30. Oktober 1894, „die Dienstweisung der
Steinsetzer betreffend“ Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIVI wird als Absatz 5 hinzugefügt:
„Wenn die Steinsetzer bei Grundstücksteilungen oder Grundstücksvereinigungen um die
Vermarkung neu entstandener Grenzen oder um die Entfernung entbehrlich gewordener Grenz-
marken angegangen werden, so haben sie in allen den Fällen, in denen die Grenzänderung noch
nicht zum Grundbuch eingetragen ist, die Beteiligten darauf aufmerksam zu machen, daß die
Vermarkung der neuen Grenzen und die Entfernung der entbehrlich gewordenen Grenzmarken
nur unter der Voraussetzung der nachträglichen Eintragung der Änderung zum Grundbuch
erfolge und daß im Falle der Unterlassung dieser Eintragung der alte Zustand wieder her-
gestellt würde."“
Karlsruhe, den 20. Februar 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Dr. Imhoff.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.