460 XXXII.
7. Von den Verkehrseinrichtungen der Eisenbahnen ist nach Möglichkeit Gebrauch zu
machen (vergleiche 8 28).
(2) In Befolgung der vorstehenden Bestimmungen durch die absendenden Behörden macht
es keinen Unterschied, ob für die betreffenden Sendungen das Porto in Form der Bauschsumme
(§ 12 Absatz 1 a) oder durch Verwendung von Postwertzeichen (§ 12 Absatz 1b und § 13)
entrichtet wird.
8 21.
2. Dienst- Die Vorstände der Behörden haben die Aufgabe, von Zeit zu Zeit die Portobücher und
aufscht Portostundungsbücher sowie die abgehenden und angekommenen Postsendungen (kurz vor ihrem
Abgang oder sogleich nach der Ankunft) einer Durchsicht zu unterziehen oder durch einen
unbeteiligten Beamten unterziehen zu lassen und dabei insbesondere zu prüfen, ob
die portofreien Sendungen richtig behandelt werden (§ 2);
2. den auf Verringerung des Portoaufwands abzielenden Bestimmungen von den voll-
ziehenden Beamten Rechnung getragen wird (§ 20); ·
3 das verrechnete Porto nach der Zahl der Sendungen und der Höhe der einzelnen
Portoansätze mit den abgehenden und angekommenen Sendungen in Einklang steht;
. die Sendungen in den dazu geeigneten Fällen unfrankiert als portopflichtige Dienst-
sache aufgegeben werden (88 4 und 7);
die Bestimmungen über die Einziehung des Portos (§§ 9 bis 11) gehörig beachtet werden.
—
1#
i#
6. Abschnitt. Geltungsbereich.
§ 22.
Porto in Die für die Behandlung der Postsendungen in Hinterlegungssachen bestehenden besonderen
ccusbnen Vorschriften (§ 54 der Vollzugsverordnung zum Hinterlegungsgesetz vom 30. Juli 1899,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXIX Seite 405) werden durch gegenwärtige Ver-
ordnung nicht berührt.
II. Telegramme und FJerngespräche.
1. Abschnitt. Telegramme.
g 28.
1. Staals- (1) Die Telegramme der Staatsbehörden, die als Staatstelegramme bezeichnet und durch
aegramen. Siegel oder Stempel beglaubigt sind, genießen bei der Beförderung vor allen übrigen Tele-
derselbken. grammen den Vorrang.
(2) Die Telegramme werden stets ohne besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, wenn
der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist.
(3) Die Aushändigung der Staatstelegramme erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangs-
scheines.