XXXII. 461
.Gebü «
8 24. feei **
Die Telegramme der Staatsbehörden sind, soweit sie nicht nach der Verordnung, betreffend ssneh
die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen, vom 2. Juni 1877 (Anlage 4) gebührenfrei Telegramme.
sind, gebührenpflichtig.
Mag
g 26. —
(1) Die Telegraphengebühren sind entweder zum voraus aus den in 8 13 Ziffer La s. Entrichtung,
erwähnten Mitteln zu bestreiten oder stunden zu lassen. In den nicht zur Stundung —“-
geeigneten Fällen werden die Auslagen in ein nach Muster 5 zu führendes Verzeichnis auf= Verrechnung
genommen und von Zeit zu Zeit in ähnlicher Weise wie die Portoauslagen ohne weiteren und Rück-
Beleg auf die zuständige Staatskasse zum Ersatz angewiesen. Wo wegen der Seltenheit des bhbder
telegraphischen Verkehrs von der Führung eines Verzeichnisses abgesehen wird, sind die Aus= gebühren.
lagen von Fall zu Fall unter kurzer Angabe ihrer Veranlassung ohne weiteren Beleg der 93#u1
Staatskasse zum Ersatz anzuweisen.
(2) Bei Inanspruchnahme des Telegraphen auf Reisen kann die vom Beamten ausgelegte
Gebühr mit den dem Beamten etwa zukommenden Tagesgebühren und Reisekosten angefordert
werden.
(3) Von dem Stundungsverfahren ist nach Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die
Staatsbehörden sind hierbei von der Leistung eines Vorschusses und Entrichtung besonderer
Gebühren entbunden.
(4) Über die aufgegebenen Telegramme, deren Gebühren gestundet werden sollen, sind Ver-
zeichnisse nach Muster 5 zu führen. Der Eintrag der Gebühr in das Verzeichnis erfolgt durch
den Telegraphenbeamten, dem zu diesem Zweck das Verzeichnis bei Aufgabe des Telegramms
vorzulegen ist. Am Schlusse jeden Monats ist das Verzeichnis in Spalte 4 abzuschließen, mit
der Rechnung der Telegraphenanstalt zu vergleichen und nötigenfalls unter Erörterung etwaiger
Anstände mit ihr in Übereinstimmung zu bringen. Diese Übereinstimmung ist auf der Rechnung
der Telegraphenanstalt zu beurkunden.
(5) Auf die Anweisung, Zahlung und Verrechnung der Telegraphengebühren finden die
Vorschriften des § 19 Absatz 2 bis 6, auf die Rückerhebung der zum Ersatz geeigneten Gebühren
die §§ 9, 10 und 11 entsprechende Anwendung.
(6) Das Verzeichnis der Telegramme ist alljährlich auf 1. Dezember abzuschließen und
der zuständigen Kasse zum Anschluß an die Rechnung zu übersenden.
2. Abschnitt. Ferngespräche.
8 26.
Die an das Fernsprechnetz angeschlossenen Staatsbehörden haben bei jeder Anderung der 1. Benühung
Gebührensätze die Entscheidung der vorgesetzten Behörde darüber einzuholen, ob die Bausch- —“ie
gebühr oder die Grundgebühr nebst Gesprächsgebühren entrichtet werden soll. einrichtungen.
66.