468 XXXII.
Eine streckenweise portofreie Beförderung findet bei den in den Artikeln 2 und 4 bis 10
erwähnten Sendungen nach und von Orten außerhalb des Deutschen Reichs nicht statt; dagegen
sind die nach Artikel 1 portofrei zu befördernden Postanweisungen und Fahrpostsendungen in
Angelegenheiten der regierenden Fürsten in den Staaten des Deutschen Reiches, sowie
der Gemahlinnen und Witwen dieser Fürsten von Entrichtung des auf die Beförderungsstrecken
innerhalb des Deutschen Reiches entfallenden Portos freizulassen. In den letztgedachten Fällen
ist das auf die fremden Beförderungsstrecken entfallende Porto für frankierte Sendungen bei
der Einlieferung zu erheben und für unfrankierte Sendungen bei der Aushändigung ein-
zuziehen.
Ausländisches Porto wird in keinem Falle von der Reichspostkasse getragen.
C. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 12.
Wird eine portopflichtige Mitteilung einer portofreien Sendung hinzugefügt oder
ein portopflichtiger Gegenstand mit einem portofreien zusammengepackt, so ist die ganze Sendung
portopflichtig und darf mit dem Portofreiheitsvermerk nicht versehen werden.
Artikel 13.
Auch für die nach den Artikeln 2 und 4 bis 11 portofreien Sendungen müssen folgende
Gebühren entrichtet werden:
1. die Zustellungsgebühr;
2. die Gebühr für die Bestellung der von weiterher eingehenden, an Empfänger
im Orts= oder Landbestellbezirke gerichteten Briefe mit Wertangabe, Pakete mit oder
ohne Wertangabe, Einschreibpakete und Postanweisungen nebst den dazu gehörigen
Geldbeträgen;
. die Porto= und Gebührenbeträge für Besorgungen an Empfänger im Orts= oder Land-
bestellbezirke des Aufgabepostorts;
. das Eilbestellgeld;
die Verzollungsgebühr für Pakete vom Zollauslande;
die für dringende Paketsendungen bei der Einlieferung zu erhebende besondere Gebühr;
die für Einschreibsendungen, sowie für gewöhnliche Paketsendungen, welche außerhalb
der Dienststunden angenommen werden, im voraus zu entrichtende besondere Gebühr.
Artikel 14.
Unter Geldsendungen im Sinne dieses Regulativs sind zugleich die im Wege der Post-
anweisung stattfindenden Überweisungen von Geldern zu verstehen.
– S .
den deutschen Kriegsschifen im Auslande, sowie dem Marinelazarett in Yokohama andererseits erfolgt, einschließlich der
dienstlichen Sendungen, die an die Marinebehörden u. s. w. im Schutzgebiete Kiantschon gerichtet sind oder von diesen
herrühren, werden ohne Frankoentrichtung oder Ansatz von Porto befördert. Auf die Unkosten dieser Beförderung empfängt
die Reichspostverwaltung von der Marineverwaltung eine besondere Vergütung