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Bei Postanweisungen und bei Begleitadressen zu Paketsendungen ist der Portofreiheits-
vermerk in den für die Aufschrift bestimmten Raum zu setzen, unter Beidrückung eines das
amtliche Siegel vertretenden farbigen Stempels.')) In Ermangelung eines eigenen Dienststempels
hat der Absender unter dem Portofreiheitsvermerk die „Ermangelung eines Dienststempels“
mit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen. Bei dem durch
Postanweisungen erfolgenden Zahlungsverkehr der Postanstalten untereinander kann die Bei-
drückung des Dienststempels unterbleiben.
Artikel 15.
Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Beförderung in Anspruch genommen wird, ist
zu prüfen,
a. ob dieselbe nach ihrer Bezeichnung, Verschließung und sonstigen Einrichtung zur porto-
freien Beförderung geeignet ist.
Diese Prüfung liegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Findet sich ein Mangel
in dieser äußeren Beschaffenheit, und läßt sich derselbe nicht sofort durch mündliche Rücksprache 2c.
beseitigen, so ist die Sendung unverzögert abzusenden, jedoch als portopflichtig zu behandeln,
und der Grund hiervon auf der Vorderseite der Sendung zu bezeichnen, z. B. „Offentliches
Siegel fehlt". In solchen Fällen ist außer dem Porto das etwaige Zuschlagporto wie beie
unfrankierten Sendungen anzusetzen.
Es ist ferner zu prüfen,
b. ob dem Absender beziehungsweise Empfänger Portofreiheit überhaupt zusteht, und ob
die Sendung nach ihrem Gegenstand (als Brief-, Paket-, Geldsendung 2c.), sowie nach
ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der Aufschrift überhaupt geschlossen werden
kann, zur portofreien Beförderung geeignet ist.
Diese Prüfung liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezirk die zur Portofreiheit
berechtigte Behörde 2c. ihren Sitz hat; bei Sendungen, deren Absender zu der betreffenden
Portofreiheit berechtigt ist, hat stets die Postanstalt am Aufgabeorte, bei Sendungen, deren
Empfänger lediglich zur Portofreiheit berechtigt ist, die Postanstalt des Bestimmungsorts diese
Prüfung (zu b) zu üben.
Ergeben sich bei dieser Prüfung (zu b) begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der
portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung mit dem Vermerk „Bis zur nähern Begründung
der Portofreiheit“ zu versehen und, wie zu a angegeben, als portopflichtig zu behandeln. Damit
die Behörden und andere Beteiligte nicht unnötig belästigt werden, haben die Vorsteher der
Postanstalten darauf zu achten, daß jener Vermerk möglichst nur von solchen Beamten angewendet
wird, welche hinreichende Erfahrung im Dienst besitzen und mit den örtlichen und Personal-
verhaltnissen ausreichend bekannt sind.
*) Auch Siegelmarken und sogenaunte Briefstempel dürfen verwendet werden. Bei Paketen ist der Portofreiheits-
vermerk auch in der Paketausschrift anzugeben.
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