Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

470 XXXII. 
Artikel 16. 
Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntuis gelangenden Fälle von 
Mißbräuchen der Portofreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bestrafung des Absenders auf 
Grund des § 27 Nr. 2 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 und vor- 
kommendenfalls die disziplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen. 
Artikel 17. 
Wird die Portofreiheit einer austaxierten Sendung 
a. durch Vorzeigen des Inhalts, oder 
b. durch Bezeichnung des Absenders und bescheinigte Angabe des Inhalts auf dem Brief- 
umschlage, oder 
. in sonst glaubhafter Weise 
nachträglich dargetan, so wird das von dem Empfänger erhobene Porto demselben erstattet. 
Bei Briefsendungen erfolgt diese Erstattung nur gegen Rückgabe des Briefumschlags oder einer 
mit allen Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben. 
Der Briefumschlag oder die beglaubigte Abschrift desselben ist als Belag der Entlastungskarte 
beizufügen.
	        
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