472 XXXII.
83.
Portofreitn Im Verkehr zwischen dem Deutschen Reichspostgebiete und Österreich-Ungarn werden
ass, portofrei befördert
Ungarn. 1. der Schriftwechsel zwischen den Mitgliedern der beiderseitigen Regentenfamilien, und
zwar ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht. Den Mitgliedern der Regenten-
familien werden in Bezug auf die Portofreiheit für Briefsendungen die Mitglieder
des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleichgestellt.
Bezüglich der Portofreiheit für Postanweisungen, Postnachnahmebriefe, Wert-
briefe und Pakete der Mitglieder der Regentenfamilien verbleibt es bei den bisherigen
Grundsätzen. Dasselbe gilt bezüglich der Portofreiheit für derartige Sendungen der
Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses;
2. der Schriftwechsel in Postdienst= und Telegraphendienst-Angelegenheiten;
3. alle dienstlichen Sendungen, welche zwischen den Postbehörden und Postanstalten unter-
einander vorkommen.
84.
PWortefreitum Im Verkehr zwischen dem Deutschen Reichspostgebiete und der Schweiz werden die
in verkehr zwischen den Postverwaltungen und den Postbetriebsstellen vorkommenden, auf den Postdienst
Schweiz. bezüglichen amtlichen Paketsendungen, wie die gleichartigen Briefpostgegenstände, portofrei
befördert.
§ 5.
hrwle Im Verkehr zwischen dem Deutschen Reichspostgebiet und Luxemburg werden portofrei
im Verkehr
½befördert
mit
Luxemburg. 1. die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Sendungen,
2. Pakete mit und ohne Wertangabe in Postdienst-Angelegenheiten.
86.
Soweit nicht vorstehend bezüglich der äußeren Beschaffenheit der Sendungen besondere
Bestimmungen getroffen sind, kommen für diejenigen Sendungen, welche aus dem Deutschen
Reichspostgebiete abgehen und nach den in der gegenwärtigen Unterbeilage bezeichneten Staaten
gerichtet sind, die Vorschriften in Artikel 1 und 2 zur Anwendung; jedoch können diese Sen-
dungen auch mit dem Portofreiheitsvermerk „Staatsdienstsache“, „Königliche Dienstsache“ oder
mit einer entsprechenden anderen Bezeichnung versehen sein.