XXXII. 477
Anlage 4
(zu § 24).
Verordnung,
betreffend gebührenfreie Beförderung von Telegrammen,
vom 2. Juni 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Keiser,
König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund der Artikel 48 und 50 der Reichs-
verfassung, über die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen, was folgt:
§ 1.
Auf sämtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reichs genießen die Gebührenfreiheit:
1. Telegramme, welche von den regierenden Fürsten in den Staaten des Deutschen Reichs,
sowie von den Gemahlinnen und Witwen dieser Fürsten aufgegeben werden.) Diese
Gebührenfreiheit erstreckt sich auch auf diejenigen Telegramme, welche im Auftrage der
genannten Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften von den Beamten, der Umgebung,
dem Gefolge oder den Hofstaaten zur Auflieferung gelangen;
2. Telegramme, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrate während ihrer An-
wesenheit in Berlin in Bundesratsangelegenheit aufgegeben werden, oder welche an
diese Bevollmächtigten aus anderen Orten des Deutschen Reichs in Bundesratsangelegen-
heiten eingehen;
3. Telegramme von dem Reichstag und an denselben in reinen Reichsdienst-Angelegenheiten;
4 Telegramme von oder an Reichsbehörden in reinen Reichsdienst-Angelegenheiten;)
*) Die von Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Kronprinzen des Deutschen Reichs ausgehenden Telegramme,
sowie gegebenen Falles auch die Telegramme Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Frau Kronprinzessin, genießen auf
sämtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reichs — mit Rusnahme des inneren Verkehrs von Bayern und Württemberg —
ebenfalls Gebührensreiheit. Auf diese Telegramme finden daher die Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom 2. Juni 1877
insbesondere 8 1 Nr. 1 und 8 4, entsprechende Anwendung.
*#) Die aus Anlaß des baren Geldverkehrs (Giroverkehrs) zwischen den Post= und den Reichsbankanstalten vorkommenden
Telegramme sind gebührenfrei.
Telegramme, welche die Wahlkommissarien über den Ausfall der Wahlen zum Deutschen Reichstage an das Reichsamt.
des Innern richten, genießen die Gebührenfreiheit. Dagegen sind die von den Wahlkommissarien an Behörden der einzelnen
Bundesstaaten (z. B. an den Königlich preußischen Herrn Minister des Innern, an die Königlich prenßischen Herrn Oberpräsidenten
u. s. w.) gerichteten Telrgramme über den Ausfall der Reichstagswahlen gebührenpflichtig. Ebenso unterliegen die Telegramme
der Wahlkommissarien 2c. über den Ausfall der Wahlen zum Landtag r2c. eines Bundesstaats allgemein der Gebührenzahlung.