Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

478 XXXII. 
5. Telegramme von oder an Militär- und Marinebehörden“) des Deutschen Reichs, mit 
Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten, in reinen 
Militär- und Marinedienstangelegenheiten; im Falle einer Mobilmachung auch diejenigen 
Telegramme, welche von einzelnen mit dienstlichen Aufträgen kommandierten Militär— 
personen oder Beamten der Militär- und Marineverwaltung des Deutschen Reichs in 
reinen Militär= und Marinedienstangelegenheiten ausgehen oder an solche Militär- 
personen oder Beamte gerichtet sind; 
6. Telegramme der Eisenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und Eisenbahnbeamten an 
vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und Betriebsstörungen. 
Welche Telegramme der Eisenbahnverwaltungen 2c. außerdem gebührenfrei zu 
befördern sind, ist durch besondere Vereinbarungen festgesetzt. 
82. 
Die Gebührenfreiheit der Telegramme erstreckt sich nur auf die Telegraphierungsgebühren, 
nicht aber auf die baren Auslagen für Weiterbeförderung über die Telegraphenlinien hinaus. 
Die baren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden verordnungsmäßigen Bestimmungen 
entweder von den aufgebenden Personen und Behörden oder von den Empfängern zu entrichten. 
Stadttelegramme genießen die Gebührenfreiheit nicht. 
Gebührenfreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Staatsverträgen oder 
Konventionen beruhen, bleiben aufrecht erhalten. Im übrigen findet bei den nach dem Auslande 
gerichteten Telegrammen eine Gebührenfreiheit für die Beförderungsstrecke innerhalb des 
Deutschen Reichs beziehungsweise des deutschen Reichstelegraphengebiets nicht statt. 
83. 
Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Telegramme befugten Behörden und Beamten 
haben sich zu ihrer amtlichen Korrespondenz nur in den wichtigsten und dringendsten Fällen 
der Telegraphen zu bedienen und die Telegramme in gedrängtester Kürze mit Vermeidung 
aller entbehrlichen Titulaturen 2c. abzufassen. 
84. 
Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphenanstalten ist erforderlich, daß 
die Telegramme 
a. mit amtlichem Siegel oder Stempel,“) 
b. mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung als „Königliche 
Angelegenheit", „Großherzogliche Angelegenheit“, „Reichsdienstsache“, „Militaria“ u. s.w. 
versehen sind. 
) zu diesen Behörden gehören auch die Civilvorsitzenden der Ersabkommissionen und die auf Grund der Ausführungs- 
instruktion zum Naturalleistungsgeseße vom 30. August 1887 gebildeten Flursch 
Die Krankmeldung wie die Gesundmeldung einer auf Urlaub befindlichen Person des Soldatenstandes ist nicht als eine 
Militärdienstangelegenheit anzusehen. 
*“) Auch Siegelmarken dürfen verwendet werden.
	        
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