478 XXXII.
5. Telegramme von oder an Militär- und Marinebehörden“) des Deutschen Reichs, mit
Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten, in reinen
Militär- und Marinedienstangelegenheiten; im Falle einer Mobilmachung auch diejenigen
Telegramme, welche von einzelnen mit dienstlichen Aufträgen kommandierten Militär—
personen oder Beamten der Militär- und Marineverwaltung des Deutschen Reichs in
reinen Militär= und Marinedienstangelegenheiten ausgehen oder an solche Militär-
personen oder Beamte gerichtet sind;
6. Telegramme der Eisenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und Eisenbahnbeamten an
vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und Betriebsstörungen.
Welche Telegramme der Eisenbahnverwaltungen 2c. außerdem gebührenfrei zu
befördern sind, ist durch besondere Vereinbarungen festgesetzt.
82.
Die Gebührenfreiheit der Telegramme erstreckt sich nur auf die Telegraphierungsgebühren,
nicht aber auf die baren Auslagen für Weiterbeförderung über die Telegraphenlinien hinaus.
Die baren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden verordnungsmäßigen Bestimmungen
entweder von den aufgebenden Personen und Behörden oder von den Empfängern zu entrichten.
Stadttelegramme genießen die Gebührenfreiheit nicht.
Gebührenfreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Staatsverträgen oder
Konventionen beruhen, bleiben aufrecht erhalten. Im übrigen findet bei den nach dem Auslande
gerichteten Telegrammen eine Gebührenfreiheit für die Beförderungsstrecke innerhalb des
Deutschen Reichs beziehungsweise des deutschen Reichstelegraphengebiets nicht statt.
83.
Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Telegramme befugten Behörden und Beamten
haben sich zu ihrer amtlichen Korrespondenz nur in den wichtigsten und dringendsten Fällen
der Telegraphen zu bedienen und die Telegramme in gedrängtester Kürze mit Vermeidung
aller entbehrlichen Titulaturen 2c. abzufassen.
84.
Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphenanstalten ist erforderlich, daß
die Telegramme
a. mit amtlichem Siegel oder Stempel,“)
b. mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung als „Königliche
Angelegenheit", „Großherzogliche Angelegenheit“, „Reichsdienstsache“, „Militaria“ u. s.w.
versehen sind.
) zu diesen Behörden gehören auch die Civilvorsitzenden der Ersabkommissionen und die auf Grund der Ausführungs-
instruktion zum Naturalleistungsgeseße vom 30. August 1887 gebildeten Flursch
Die Krankmeldung wie die Gesundmeldung einer auf Urlaub befindlichen Person des Soldatenstandes ist nicht als eine
Militärdienstangelegenheit anzusehen.
*“) Auch Siegelmarken dürfen verwendet werden.