482 XXXII.
Verordnung.
(Vom 9. Dezember 1904.)
Die Ablösung des Postportos betreffend.
Nach Vereinbarung mit der Reichspostverwaltung soll behufs erneuter Feststellung der
von der Großbherzoglichen Staatsregierung in Zukunft für ihre portopflichtigen Postsendungen
zu zahlenden Portobauschsumme der Postverkehr der badischen Staatsbehörden während der
Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1905 neu ermittelt werden.
Bei diesem Anlaß sollen außer den bisher zugelassenen Sendungen auch Nachnahme-
sendungen, Pakete ohne Wertangabe, Einschreibpakete und Postaufträge in das Ablösungs-
verhältnis einbezogen werden.
Mit Rücksicht auf diese Anderung und eine anderweite Art der Ermittelung des Post-
verkehrs der Staatsbehörden wird auf Grund Höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem
Staatsministerium an Stelle der Verordnung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen
vom 18. September 1888 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 574) in der ihr durch
Verordnung vom 6. August 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 242) gegebenen
Fassung mit Wirkung vom 1. Januar 1905 verordnet, was folgt:
§ 1.
Vom 1. Januar 1905 bis 31. Dezember 1905 einschließlich sind alle portopflichtigen
——Sendungen der nachbezeichneten Art, sofern sie von einer der in anliegendem Verzeichnis
« aufgeführten badischen Staatsbehörden oder Einzelbeamten mit der Bestimmung nach Orten
des Deutschen Reichs frankiert zur Absendung gelangen, mit dem Portoablösungs=
(Aversierungs-) Stempel und dem Dienstsiegel der absendenden Behörde (§ 4)
zu versehen und mit besonderen Zählmarken zu bekleben.
Zu diesen Sendungen gehören: Gewöhnliche und eingeschriebene Brief-
sendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Warenproben, Geschäftspapiere und Schreiben
mit Zustellungsurkunde), Briefe mit Wertangabe, Nachnahmesendungen, Post-
anweisungen, Pakete mit und ohne Wertangabe, Einschreibpakete und
Postaufträge.
Besondere Portoaufzeichnungen durch Portobücher und Portogegenbücher finden während
der Ermittelungszeit nicht statt. Die Einlieferung der der Portoablösung unterliegenden
Sendungen zur Post kann daher auch während derselben in der allgemein üblichen Weise,
geeignetenfalls also auch unter Benützung der Briefkästen erfolgen.
82.
Die Zählmarken werden den Ministerien, dem Oberschulrat, dem Gewerbeschulrat, dem
Verwaltungshof, der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues, dem Korpskommando der