Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

482 XXXII. 
Verordnung. 
(Vom 9. Dezember 1904.) 
Die Ablösung des Postportos betreffend. 
Nach Vereinbarung mit der Reichspostverwaltung soll behufs erneuter Feststellung der 
von der Großbherzoglichen Staatsregierung in Zukunft für ihre portopflichtigen Postsendungen 
zu zahlenden Portobauschsumme der Postverkehr der badischen Staatsbehörden während der 
Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1905 neu ermittelt werden. 
Bei diesem Anlaß sollen außer den bisher zugelassenen Sendungen auch Nachnahme- 
sendungen, Pakete ohne Wertangabe, Einschreibpakete und Postaufträge in das Ablösungs- 
verhältnis einbezogen werden. 
Mit Rücksicht auf diese Anderung und eine anderweite Art der Ermittelung des Post- 
verkehrs der Staatsbehörden wird auf Grund Höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem 
Staatsministerium an Stelle der Verordnung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen 
vom 18. September 1888 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 574) in der ihr durch 
Verordnung vom 6. August 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 242) gegebenen 
Fassung mit Wirkung vom 1. Januar 1905 verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Vom 1. Januar 1905 bis 31. Dezember 1905 einschließlich sind alle portopflichtigen 
——Sendungen der nachbezeichneten Art, sofern sie von einer der in anliegendem Verzeichnis 
« aufgeführten badischen Staatsbehörden oder Einzelbeamten mit der Bestimmung nach Orten 
des Deutschen Reichs frankiert zur Absendung gelangen, mit dem Portoablösungs= 
(Aversierungs-) Stempel und dem Dienstsiegel der absendenden Behörde (§ 4) 
zu versehen und mit besonderen Zählmarken zu bekleben. 
Zu diesen Sendungen gehören: Gewöhnliche und eingeschriebene Brief- 
sendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Warenproben, Geschäftspapiere und Schreiben 
mit Zustellungsurkunde), Briefe mit Wertangabe, Nachnahmesendungen, Post- 
anweisungen, Pakete mit und ohne Wertangabe, Einschreibpakete und 
Postaufträge. 
Besondere Portoaufzeichnungen durch Portobücher und Portogegenbücher finden während 
der Ermittelungszeit nicht statt. Die Einlieferung der der Portoablösung unterliegenden 
Sendungen zur Post kann daher auch während derselben in der allgemein üblichen Weise, 
geeignetenfalls also auch unter Benützung der Briefkästen erfolgen. 
82. 
Die Zählmarken werden den Ministerien, dem Oberschulrat, dem Gewerbeschulrat, dem 
Verwaltungshof, der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues, dem Korpskommando der
	        
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