484 XXXII.
hat, ist in dem Stempel nicht erforderlich. Bei Beschaffung neuer Stempel soll der Vermerk
„fr. d. A. 16“ (frei durch Ablösung Nr. 16) unter Benennung der absendenden Behörde lauten.
Die aus der Anschaffung und Unterhaltung der Stempel sich ergebenden Kosten sind aus
der Handkasse oder — wo solche nicht besteht — aus den Mitteln für die sachlichen Amts-
unkosten zu bestreiten.
Stempel und Zählmarken sind in einer gegen unbefugten Gebrauch sichernden Weise
aufzubewahren.
§ 6.
Unter das Portoablösungsverfahren fallen alle portopflichtigen Postsendungen der ein-
bezogenen Staatsbehörden (§ 1 und Anlage), sofern diese Sendungen nach Orten inner-
halb des Deutschen Reichs gerichtet sind.
Ausgenommen von der Einbeziehung in die Portoablösung sind
1. die Ortssendungen, d. h. diejenigen Sendungen, welche innerhalb der Grenzen
der politischen Gemeinde verbleiben, in der die absendende Behörde ihren Sitz
hat. Die auszugebenden Zählmarken zu 2 F kommen somit nur für den Verkehr
mit den Nachbarpostorten (vergleiche Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1900
Seite 530, von 1901 Seite 317 und 482 und von 1902 Seite 61) in Betracht, nicht
für den Ortsverkehr;
2. diejenigen Sendungen, welche nach bestehender Vorschrift unfrankiert mit dem
Vermerk „Portopflichtige Dienstsache“ abzulassen sind;
3. die Sendungen nach Orten außerhalb des Deutschen Reichs.
87.
Zu den abzulösenden Porto- und Gebührenbeträgen gehören auch
a. bei Briefen mit Zustellungsurkunde, soweit sie mit Zählmarken frankiert werden,
neben dem Porto für den Hinweg des Briefes die Zustellungsgebühr und das Porto
für die Rücksendung der Zustellungsurkunde;
b. bei Nachnahmesendungen, soweit sie mit Zählmarken frankiert werden, neben dem
Porto und der Vorzeigegebühr die Postanweisungsgebühr für die Übermittelung des
eingezogenen Nachnahmebetrags;
die Gebühr für Postaufträge;
die Nebengebühren für die von den Landbriefträgern eingesammelten, mit Zählmarken
frankierten Sendungen;
. die Gebühr für Rückscheine;
die Porto= und Gebührenbeträge für die Nach= und Rücksendung der Pakete und
Wertbriefe;
g. die Gebühr für Unbestellbarkeitsmeldungen;
b. die Gebühr für Laufschreiben.
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