Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXII. 485 
88. 
Die Porto= und Gebührenbeträge sind durch Aufkleben der entsprechenden Zählmarken zu 
entrichten. Soweit dies nicht im voraus geschehen kann, z. B. weil der absendenden Behörde 
der zu entrichtende Portobetrag nicht sicher bekannt ist oder weil die Sendung nicht den 
erforderlichen Raum zum Aufkleben von Marken bietet, sind der Postanstalt auf Anfordern 
die Zählmarken auszufolgen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn Sendungen trotz des Porto- 
ablösungsvermerks unzureichend oder überhaupt nicht mit Zählmarken frankiert sind. Wurde 
irrtümlich ein zu hoher Betrag in Zählmarken verwendet oder konnte die Zustellung eines 
Briefes mit Zustellungsurkunde nicht stattfinden, so wird der in Zählmarken zu viel entrichtete 
Betrag der Großherzoglichen Staatsregierung gutgeschrieben. Eine Erstattung des Betrags in 
bar oder in Postwertzeichen findet nicht statt. 
89. 
Von der Portoablösung ausgeschlossen sind außer den im zweiten Absatz von § 6 
bezeichneten Sendungen 
a. die Bestellgebühren einschließlich des Eilbestellgelds sowohl für eingehende als auch für 
abgehende Sendungen, 
. die Nebengebühren für die von den Landbriefträgern eingesammelten, nicht mit Zähl- 
marken frankierten Sendungen, 
die Postanweisungsgebühr für die Übermittelung der auf Postauftragssendungen ein- 
gezogenen Geldbeträge, 
.# die Telegrammgebühr für telegraphische Postanweisungen, 
. die besondere Gebühr für dringende Pakete, 
. die besondere Einlieferungsgebühr für die außerhalb der Schalterdienststunden ange- 
nommenen Einschreibsendungen und gewöhnlichen Pakete. 
– 10. 
Durch Einbeziehung der gewöhnlichen Pakete in die Portoablösung erleidet die 
Vorschrift, nach welcher für dieselben die Verkehrseinrichtungen der Eisenbahn überall da 
benützt werden sollen, wo dies ohne unverhältnismäßige Verzögerung ihrer Beförderung oder 
einen sonstigen Nachteil geschehen kann, keinerlei Einschränkung. Leichtere Pakete ohne Wert- 
angabe (auch solche von geringerem Gewichte als 250 Gramm) sind als Expreßgut, schwerere, 
insbesondere alle Pakete ohne Wertangabe, deren Gewicht mehr als 10 Kilogramm beträgt, 
regelmäßig als Fracht= oder Eilgut zu versenden. 
11. 
Die vom 1. Januar 1906 aufgelieferten Sendungen der badischen Behörden dürfen nicht 
mehr mit Zählmarken beklebt werden, dieselben sind nur noch mit dem Ablösungsstempel und 
dem Dienstsiegel (Dienststempel, Siegelmarke) zu versehen. (Vergleiche § 4.) 
69. 
S. □ S 
1t 
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