Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

486 XXXII. 
§ 12. 
Anfang Januar 1906 haben die Behörden einen Bericht vorzulegen, aus welchem die 
Anzahl der für die ganze Ermittelungsperiode gelieferten Zählmarken nach Sorten getrennt 
sich ergibt. Von derselben ist die Zahl der noch vorhandenen Markenbestände abzuziehen. 
Die Differenz ergibt dann die Zahl der verwendeten Marken und bei Zusammenziehung der 
auf den Marken aufgedruckten Pfennigbeträge den Betrag des bei der einzelnen Behörde 
aufgelaufenen Portos. Dem Bericht sind die nicht verwendeten Bestände an Zählmarten 
beizuschließen. 
13. 
Die Zahlung und Verrechnung der Ablösungssumme wird durch das Großherzogliche 
Finanzministerium veranlaßt. 
Karlsruhe, den 9. Dezember 1904. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Brauer. 
Dr. Scheffelmeier.
	        
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