Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXIII. 495 
g 3. 
Wh Von Amts wegen sind in das Wasserrechtsbuch einzutragen: 
. die Rechtsverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unter Mitwirkung 
der Behörden neu begründet oder in ihrem Bestand oder Umfang geändert oder neu 
geordnet werden; 
2. die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Rechtsverhältnisse, sofern über 
ihren Bestand Entscheidungen oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden, insbesondere 
Genehmigungsurkunden vorliegen. 
(2) Auf Antrag eines Beteiligten sind auch in Ermangelung der in Absatz 1 Ziffer 2 
bezeichneten Voraussetzung die Rechtsverhältnisse in das Wasserrechtsbuch einzutragen, wenn 
sie erwiesen oder von den übrigen Beteiligten anerkannt sind. Kann dieser Beweis oder das 
Anerkenntnis nicht beigebracht werden, so darf das Rechtsverhältnis nach Maßgabe des vorhandenen 
Bestandes eingetragen werden, wenn den Beteiligten der Antrag bekannt gegeben, eine Einsprache 
von ihnen nicht erhoben oder durch diese die Unrechtmäßigkeit des Bestands nicht glaubhaft gemacht 
ist und auch sonst keine Bedenken gegen die Eintragung bestehen. 
(3) Auf Antrag der Beteiligten sind auch Einigungen, Schiedssprüche und gerichtliche 
Urteile über Rechtsverhältnisse der in § 2 bezeichneten Art einzutragen. 
(4) Das Ministerium des Innern kann anordnen, daß die im Bereich eines 
bestimmten Wasserlaufs oder Flußgebiets bestehenden Rechtsverhältnisse, deren Bestand durch die 
in Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten behördlichen Urkunden nicht nachgewiesen ist, von den Beteiligten 
binnen einer zu bestimmenden Frist unter Vorlage der in ihrem Besitze befindlichen Urkunden und 
sonstigen Unterlagen anzumelden sind, widrigenfalls sie von Amts wegen festgestellt und ein- 
getragen werden. 
8 4. 
(1) Das Wasserrechtsbuch zerfällt in vier Abteilungen: 
a. Das N-Buch, enthaltend die Rechtsverhältnisse der in § 2 Absatz 1 Ziffer 1 oben 
angeführten Wassernutzungen; 
b. Das E-Buch, enthaltend die Rechtsverhältnisse der daselbst unter Ziffer 2 angeführten 
Einleitungen von Abwässern und dergleichen; 
das B-Buch, enthaltend die Rechtsverhältnisse der daselbst unter Ziffer 3 angeführten 
Bauten und ähnlichen Veranstaltungen; 
das F-Buch, enthaltend die Genehmigung der daselbst unter Ziffer 4 angeführten 
Fähranstalten, schwimmenden Bad= und Waschanstalten und anderen schwimmenden 
Vorrichtungen. 
(2.) Außerdem wird bei dem Wasserrechtsbureau eine Sammlung angelegt und fortgeführt 
von allen die Instandhaltung, Reinhaltung und Benutzung der Gewässer und die Anwendung 
des § 91 des Wassergesetzes auf nicht öffentliche Gewässer betreffenden bezirks= und ortspolizei- 
lichen Vorschriften. 
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