XXXIII. 495
g 3.
Wh Von Amts wegen sind in das Wasserrechtsbuch einzutragen:
. die Rechtsverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unter Mitwirkung
der Behörden neu begründet oder in ihrem Bestand oder Umfang geändert oder neu
geordnet werden;
2. die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Rechtsverhältnisse, sofern über
ihren Bestand Entscheidungen oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden, insbesondere
Genehmigungsurkunden vorliegen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten sind auch in Ermangelung der in Absatz 1 Ziffer 2
bezeichneten Voraussetzung die Rechtsverhältnisse in das Wasserrechtsbuch einzutragen, wenn
sie erwiesen oder von den übrigen Beteiligten anerkannt sind. Kann dieser Beweis oder das
Anerkenntnis nicht beigebracht werden, so darf das Rechtsverhältnis nach Maßgabe des vorhandenen
Bestandes eingetragen werden, wenn den Beteiligten der Antrag bekannt gegeben, eine Einsprache
von ihnen nicht erhoben oder durch diese die Unrechtmäßigkeit des Bestands nicht glaubhaft gemacht
ist und auch sonst keine Bedenken gegen die Eintragung bestehen.
(3) Auf Antrag der Beteiligten sind auch Einigungen, Schiedssprüche und gerichtliche
Urteile über Rechtsverhältnisse der in § 2 bezeichneten Art einzutragen.
(4) Das Ministerium des Innern kann anordnen, daß die im Bereich eines
bestimmten Wasserlaufs oder Flußgebiets bestehenden Rechtsverhältnisse, deren Bestand durch die
in Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten behördlichen Urkunden nicht nachgewiesen ist, von den Beteiligten
binnen einer zu bestimmenden Frist unter Vorlage der in ihrem Besitze befindlichen Urkunden und
sonstigen Unterlagen anzumelden sind, widrigenfalls sie von Amts wegen festgestellt und ein-
getragen werden.
8 4.
(1) Das Wasserrechtsbuch zerfällt in vier Abteilungen:
a. Das N-Buch, enthaltend die Rechtsverhältnisse der in § 2 Absatz 1 Ziffer 1 oben
angeführten Wassernutzungen;
b. Das E-Buch, enthaltend die Rechtsverhältnisse der daselbst unter Ziffer 2 angeführten
Einleitungen von Abwässern und dergleichen;
das B-Buch, enthaltend die Rechtsverhältnisse der daselbst unter Ziffer 3 angeführten
Bauten und ähnlichen Veranstaltungen;
das F-Buch, enthaltend die Genehmigung der daselbst unter Ziffer 4 angeführten
Fähranstalten, schwimmenden Bad= und Waschanstalten und anderen schwimmenden
Vorrichtungen.
(2.) Außerdem wird bei dem Wasserrechtsbureau eine Sammlung angelegt und fortgeführt
von allen die Instandhaltung, Reinhaltung und Benutzung der Gewässer und die Anwendung
des § 91 des Wassergesetzes auf nicht öffentliche Gewässer betreffenden bezirks= und ortspolizei-
lichen Vorschriften.
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