498 XXXIII.
8 12.
(1) Von sämtlichen Einträgen im Wasserrechtsbuch stellt die Oberdirektion des Wasser-
und Straßenbaues alsbald nach ihrer Fertigung eine beglaubigte Abschrift demjenigen Bezirks-
amt zu, in dessen Bezirk die Anlage sich befindet, auf die das Rechtsverhältnis sich bezieht.
Liegt die Anlage in mehreren Amtsbezirken, so erhält jedes beteiligte Bezirksamt eine Abschrift.
(2) Bei dem Bezirksamt sind die Abschriften der Einträge zu sammeln und unter Ver-
schluß aufzubewahren. Die Sammlung ist nach den Abteilungen des Wasserrechtsbuches (§ 4)
zu ordnen und derart einzurichten, daß jeder Eintrag sicher und leicht aufzufinden ist.
(3) Wenn einem Eintrag im Wasserrechtsbuch eine Berichtigung oder ein Nachtrag bei-
gefügt worden ist, hat das Bezirksamt die Abschrift jenes Eintrages behufs Richtigstellung
oder Vervollständigung auf Aufforderung der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues
an diese einzusenden.
8 13.
(1) Die Eintragungen in das Wasserrechtsbuch erfolgen gebühren= und sportelfrei.
(2) Die Kosten des Verfahrens nach §§ 6, 7 und 10 fallen, soweit sie durch unbegründete
Anträge oder unbegründete Einwendungen erwachsen sind, dem Antragsteller beziehungsweise
dem Widersprechenden, im übrigen der Staatskasse zur Last.
8 14
Die Einsichtnahme des Wasserrechtsbuchs und seiner Beilagen sowohl bei der Oberdirektion
des Wasser= und Straßenbaues wie bei den Bezirksämtern ist innerhalb der Amtsstunden
Jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt; sie darf nur in Gegenwart eines Beamten
geschehen.
8 15
Jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, werden auf seine Kosten Abschriften oder
Auszüge aus dem Wasserrechtsbuch und den Beilagen, sowie Abzeichnungen der dazu gehörigen
Pläne zugefertigt. Die übereinstimmung mit der Urschrift ist von dem mit der Führung
des Wasserrechtsbuches betrauten Beamten der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues
oder von einem Beamten des Bezirksamts zu bescheinigen.
8 16.
(1) Das Wasserrechtsbuch und seine Beilagen sollen aus den Geschäftsräumen der Ober-
direktion des Wasser- und Straßenbaues nicht entfernt werden.
(2) Ausnahmsweise, und zwar nur auf Ersuchen einer badischen Staatsbehörde, können
eine Abteilung des Wasserrechtsbuches und ihre Beilagen in einer behördlich anberaumten Ver-
handlung vorgelegt werden; es darf dies indes nur durch einen Beamten der Oberdirektion
des Wasser= und Straßenbaues geschehen. Der durch die Vorlegung entstandene Aufwand
gehört zu den Kosten des Verfahrens, in welchem die Verhandlung stattgefunden hat.
817.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1905 in Kraft.
Karlsruhe, den 15. Dezember 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Dr. Imhoff.
Deruck und Verlag von als Voghet in Karlsrube.