Nr. VII. 45
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 24. März 1904.
Inhalt.
Verorduung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Schulordnung für
die höheren Lehranstalten (Mittelschulen) betreffend.
Verordnung.
(Vom 8. März 1904.)
Die Schulordnung für die höheren Lehranstalten (Mittelschulen) betreffend.
Auf Grund des § 17 der landesherrlichen Verordnung vom 1. Oktober 1869, die
Organisation der Gelehrtenschulen betreffend, und des Artikels 11 der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 5. Juni 1893, die Organisation der Realmittelschulen betreffend, wird unter
Aufhebung der §§ 20 und 22 bis 58 der Ministerialverordnung vom 2. Oktober 1869, den
Lehrplan und die Schulordnung der Gelehrtenschulen betreffend, nachstehende
Schulordnung
für die höheren Lehranstalten (Mittelschulen)
erlassen.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die Anlage und Einrichtung der Schulgebäude hat im allgemeinen nach den Vorschriften
der Verordnung vom 14. November 1898, betreffend die Schulhausbaulichkeiten (der Volks-
schulen), zu erfolgen mit der Maßgabe, daß die Höhe der Zimmer mindestens 3,60 m, der
Flächenraum für einen Schüler mindestens 1,5 qm und die Lichtfläche ein Vierteil der Boden-
fläche betragen soll.
Bei der inneren Ausstattung der Schulräume soll darauf Bedacht genommen werden, daß
durch eine einfache, den Aufgaben und Lehrzielen der Anstalt angemessene künstlerische Aus-
stattung bei den Schülern der Sinn für das Schöne geweckt und gepflegt werde.
82.
Für entsprechende Reinhaltung, Heizung und Beleuchtung der Unterrichtsräume ist stets
Sorge zu tragen. Die näheren Vorschriften hierüber werden von der Oberschulbehörde erlassen.
Gesetzes- und Verordnungsblait 1901. 8