Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

VII. 47 
ergebenden, auf Anordnung der Schulbehörden beruhenden Verpflichtungen materieller und 
sonstiger Art zu erfüllen. 
Die Nichtbeachtung dieser Obliegenheit berechtigt die Schulbehörde zum Ausschluß des 
Schülers. 
Anfnahme der Schüler. 
88. 
Die Aufnahme neuer Schüler findet regelmäßig nur am Anfang des Schuljahres statt. 
Dasselbe beginnt und endigt in der ersten Hälfte des Monats September. 
Die Zeit der Anmeldung wird jeweils durch den Anstaltsvorstand öffentlich bekannt 
gegeben. 
Eine Aufnahme während des Schuljahres soll nur ausnahmsweise stattfinden und bei 
einem Wechsel der Anstalt nur dann, wenn dieser unter Umständen erfolgt, die den Verdacht 
der Willkür ausschließen. 
Die Anmeldung und Vorstellung der Schüler hat durch die Eltern oder deren Stell- 
vertreter zu erfolgen. 
Dabei sind ein Geburtszeugnis, eine Bescheinigung über die erfolgte Impfung beziehungs- 
weise Wiederimpfung, sowie das Zeugnis der zuletzt besuchten Schule vorzulegen. 
Schüler, welche später als mit Beginn der Obersekunda um Aufnahme in ein Gymnasium 
oder Realgymnasium nachsuchen, müssen überdies, sofern sie nicht die badische Staatsangehörig- 
keit besitzen oder durch den Wohnsitz ihrer Eltern oder Stellvertreter dem Großherzogtum an- 
gehören, eine Bescheinigung der Unterrichtsverwaltung ihres Heimatstaates darüber, daß diese 
den Eintritt genehmigt, erbringen. 89 
Zur Aufnahme in die unterste Klasse ist ein Alter von 9 Jahren erforderlich; hiernach 
bestimmt sich das Alter für die Aufnahme in die übrigen Klassen. 
Schüler, welche dieses Alter noch nicht erreicht oder um mehr als 4 Jahre überschritten 
haben, sollen nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände Aufnahme finden. 
8 10. 
Zur Aufnahme in die unterste Klasse wird verlangt: 
1. Fertigkeit im Lesen des Deutschen in deutscher und lateinischer Druckschrift; 
2. Ubung im orthographischen Niederschreiben diktierter deutscher Sätze, sowie Fertigkeit 
im Gebrauch der lateinischen Schrift; 
3. Kenntnis der vier Rechnungsarten in unbenannten Zahlen im Rahmen der dritten 
Klasse einer einfachen Volksschule. 
Zur Aufnahme in eine höhere Klasse ist erforderlich, daß die Kenntnisse dem Stand der 
Klasse zur Zeit der Prüfung entsprechen. 
8 11. 
Schüler, welche den zum Eintritt in eine Klasse erforderlichen Kenntnisstand nicht durch 
Vorlage des Zeugnisses einer gleichartigen badischen Mittelschule nachweisen, oder bei denen
	        
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