Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

VII. 49 
5 Uhr abends soll eine Stunde nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Verhältnisse 
— die bei Vorlage der Stundenverteilung anzuführen sind — verlegt werden. 
Die Festsetzung des Unterrichtsbeginns auf 7 Uhr morgens ist nur für die Sommer- 
monate vom 1. Mai an gestattet. Für die Zeit von Mitte November bis Mitte Februar 
soll der Unterricht in der Regel nicht früher als 20 Minuten nach 8 Uhr beginnen. 
Die einzelnen Unterrichtsstunden umfassen einen Zeitraum von 50 Minnten. 
Zwischen dem Unterricht am Vormittag und Nachmittag muß eine Pause von mindestens 
zwei Stunden liegen. 
Die Pausen zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind so zu bemessen, daß sie bei 
vierstündigem Unterricht zusammen mindestens 30, bei fünfstündigem Unterricht zusammen 
mindestens 40 Minuten betragen. In den Monaten Dezember und Januar kann in Rücksicht 
auf den verspäteten Unterrichtsbeginn eine Kürzung der Gesamtdauer der Pausen um zehn 
Minuten eintreten. 
Die Unterrichtsstunden sind so zu verteilen, daß in den drei unteren Jahrgängen in der 
Regel drei, in den sechs oberen zwei Nachmittage vom Unterricht in Pflichtfächern frei bleiben. 
Zeugnisse, Zenfuren und Versetzungen der Schüler. 
Den Schülern sind für jedes Tertial Zeugnisse über Betragen, Fleiß und Leistungen 
auszustellen, die von den Eltern oder Fürsorgern zu unterzeichnen sind. 
Neben den Noten in den einzelnen Fächern ist in den drei obersten Jahrgängen eine 
Durchschnittsnote für die Leistungen (Gesamtnote) anzugeben. 
Überdies ist, wo eine Lokation statthat, diese einzutragen. 
Auch sind etwaige, im Laufe des Tertials erfolgte schwerere Bestrafungen, wie ins- 
besondere Verweise durch den Anstaltsvorstand und Karzerstrasen, zu erwähnen. 
Die endgültige Festsetzung der Noten hat in einer Konferenz unter dem Vorsitz des 
Anstaltsvorstandes zu geschehen. Dabei ist darauf zu achten, daß die mündlichen Leistungen 
der Schüler gebührend berücksichtigt werden und die Notengebung nicht vorwiegend und ein- 
seitig auf Grund der schriftlichen Arbeiten erfolge. 
Was die Betragensnote angeht, so ist — auch im Jahreszeugnis — nur das Verhalten 
des Schülers während des abgelaufenen Tertials in Betracht zu ziehen. 
In den vier unteren Jahrgängen sollen innerhalb der einzelnen Tertiale Zwischenzeugnisse 
erteilt werden, die der Regel nach nur Noten über Fleiß und Betragen und ein allgemeines 
Urteil über die Leistungen enthalten, unter namentlicher Bezeichnung der Fächer, in denen 
der Schüler nicht genügt. 6 
Die Zeugnisse werden von dem Klassenvorstand, die Jahreszeugnisse überdies von dem 
Anstaltsvorstand unterzeichnet. 
Außer den Noten können noch nähere Mitteilungen zur Charakterisierung eines Schülers 
in das Zeugnis aufgenommen werden; besonders sind die Eltern rechtzeitig darauf aufmerksam 
zu machen, wenn die Versetzung des Schülers gefährdet erscheint. 
Im übrigen bleibt die Erlassung näherer Vorschriften der Oberschulbehörde überlassen.
	        
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